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Text gilt ab: 01.01.2002
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Katastrophenschutz; Beschaffung und Verwaltung staatseigener Katastrophenschutzausstattung

AllMBl. 1997 S. 896


2154-I
Katastrophenschutz;
Beschaffung und Verwaltung staatseigener
Katastrophenschutzausstattung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 25. November 1997 Az.: ID4-2256.1-3,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676)
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
Der vom Staatsministerium des Innern verwaltete Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzfonds) hat u. a. den Zweck, Vorsorgemaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu fördern (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes – BayKSG -). Soweit dieser Zweck nicht durch Zuwendungen erreicht wird, kann der Staat aus Mitteln des Fonds Katastrophenschutzausrüstung (K-Ausrüstung) beschaffen und sie den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, insbesondere den Landkreisen, den Gemeinden und den Hilfsorganisationen, zur Verfügung stellen. Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt:
1.
Das Staatsministerium des Innern legt Art und Umfang der Beschaffung von staatseigener K‑Ausrüstung nach den Erfordernissen des Katastrophenschutzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Beschaffungsprogrammen fest.
Die K-Ausrüstung wird durch das Staatsministerium des Innern oder in dessen Auftrag beschafft.
2.
Die Überlassung staatseigener K-Ausrüstung an kommunale Gebietskörperschaften und Hilfsorganisationen wird durch eine Überlassungsvereinbarung nach dem in der Anlage abgedruckten Muster geregelt.
3.
Die Zuweisung staatseigener K-Ausrüstung an staatliche Stellen wird durch Zuweisungsverfügung in Anlehnung an das Muster der Überlassungsvereinbarung geregelt. Wird staatseigene K-Ausrüstung an staatliche Landratsämter zugewiesen, so gilt für die Übernahme der Kosten für
Ausbildung
Unterbringung
Verwaltung
Zulassung und Versicherung
Wartung und Pflege
Ersatzbeschaffung und Instandsetzung mit einem Auftragsvolumen von bis zu 255 € im Einzelfall
durch den Landkreis – soweit sie nicht nach Nr. 4 abgedeckt werden – Art. 53 Abs. 2 LKrO in Verbindung mit der Verordnung vom 17. Dezember 1956, BayRS 2020-3-1-1-I. Die Kosten für Ersatzbeschaffungen und Instandsetzungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 255 € im Einzelfall trägt der Staat.
4.
Soweit für besonders wartungsbedürftige und ausbildungsintensive K-Ausrüstungen erhöhte Kosten (z.B. durch Überprüfung von Pressluftatmern, -flaschen, Strahlenmessgeräten, Fahrzeugen der Strahlenschutz-Ergänzungsausstattung, Gasmesskoffern und Prüfröhrchen) anfallen, werden sie zusätzlich zu den übrigen Regelungen von den Regierungen abgegolten (vgl. § 12a der Muster-Überlassungsvereinbarung). Die Abrechnung soll jährlich oder auf Antrag im Einzelfall bei Kosten von mehr als 255 € erfolgen.
5.
Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Einhaltung der in den Überlassungsvereinbarungen und Zuweisungsverfügungen getroffenen Bestimmungen, insbesondere die Überprüfung der K-Ausrüstung (vgl. § 4 Abs. 3 der Muster-Überlassungsvereinbarung).
6.
Die Regierungen haben im Rahmen dieser Bekanntmachung insbesondere folgende Aufgaben:
Abschluss der Überlassungsvereinbarungen und Zuweisung von K-Ausrüstung nach näherer Weisung des Staatsministeriums des Innern
Außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen während der Garantiezeit (werden diese abgelehnt, ist dem Staatsministerium des Innern zu berichten)
Fachliche Beratung und Unterstützung der Empfänger von staatseigener K-Ausrüstung
Entscheidung über die Aussonderung von Gegenständen
Erstattung der Kosten für Ersatzbeschaffungen und Instandsetzungen gegen Vorlage der Original-Rechnungsbelege, die den Kassenanordnungen beizufügen sind. Das Staatsministerium des Innern ist bei geplanten Formänderungen der K-Ausrüstung (vgl. § 7 Abs. 3 der Muster-Überlassungsvereinbarung) zu beteiligen.
Führen von Verzeichnissen, aus denen der Bestand und die Stationierung der K-Ausrüstung ersichtlich sind.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 7. November 1983 (MABl S. 972) außer Kraft.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 099
GAPl 2256
AllMBl 1997 S. 896