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Katastrophenschutz; Beschaffung und Verwaltung staatseigener Katastrophenschutzausstattung
AllMBl. 1997 S. 896
2154-I
Katastrophenschutz;
Beschaffung und Verwaltung staatseigener
Katastrophenschutzausstattung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 25. November 1997 Az.: ID4-2256.1-3,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676)
An
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die Regierungen
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die Landratsämter
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die Gemeinden
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Der vom Staatsministerium des Innern verwaltete Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzfonds) hat u. a. den Zweck, Vorsorgemaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu fördern (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes – BayKSG -). Soweit dieser Zweck nicht durch Zuwendungen erreicht wird, kann der Staat aus Mitteln des Fonds Katastrophenschutzausrüstung (K-Ausrüstung) beschaffen und sie den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, insbesondere den Landkreisen, den Gemeinden und den Hilfsorganisationen, zur Verfügung stellen. Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt:
- 1.
Das Staatsministerium des Innern legt Art und Umfang der Beschaffung von staatseigener K‑Ausrüstung nach den Erfordernissen des Katastrophenschutzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Beschaffungsprogrammen fest.
Die K-Ausrüstung wird durch das Staatsministerium des Innern oder in dessen Auftrag beschafft.
- 2.
Die Überlassung staatseigener K-Ausrüstung an kommunale Gebietskörperschaften und Hilfsorganisationen wird durch eine Überlassungsvereinbarung nach dem in der Anlage abgedruckten Muster geregelt.
- 3.
Die Zuweisung staatseigener K-Ausrüstung an staatliche Stellen wird durch Zuweisungsverfügung in Anlehnung an das Muster der Überlassungsvereinbarung geregelt. Wird staatseigene K-Ausrüstung an staatliche Landratsämter zugewiesen, so gilt für die Übernahme der Kosten für
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Ausbildung
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Unterbringung
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Verwaltung
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Zulassung und Versicherung
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Wartung und Pflege
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Ersatzbeschaffung und Instandsetzung mit einem Auftragsvolumen von bis zu 255 € im Einzelfall
durch den Landkreis – soweit sie nicht nach Nr. 4 abgedeckt werden – Art. 53 Abs. 2 LKrO in Verbindung mit der Verordnung vom 17. Dezember 1956, BayRS 2020-3-1-1-I. Die Kosten für Ersatzbeschaffungen und Instandsetzungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 255 € im Einzelfall trägt der Staat.
- 4.
Soweit für besonders wartungsbedürftige und ausbildungsintensive K-Ausrüstungen erhöhte Kosten (z.B. durch Überprüfung von Pressluftatmern, -flaschen, Strahlenmessgeräten, Fahrzeugen der Strahlenschutz-Ergänzungsausstattung, Gasmesskoffern und Prüfröhrchen) anfallen, werden sie zusätzlich zu den übrigen Regelungen von den Regierungen abgegolten (vgl. § 12a der Muster-Überlassungsvereinbarung). Die Abrechnung soll jährlich oder auf Antrag im Einzelfall bei Kosten von mehr als 255 € erfolgen.
- 5.
Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Einhaltung der in den Überlassungsvereinbarungen und Zuweisungsverfügungen getroffenen Bestimmungen, insbesondere die Überprüfung der K-Ausrüstung (vgl. § 4 Abs. 3 der Muster-Überlassungsvereinbarung).
- 6.
Die Regierungen haben im Rahmen dieser Bekanntmachung insbesondere folgende Aufgaben:
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Abschluss der Überlassungsvereinbarungen und Zuweisung von K-Ausrüstung nach näherer Weisung des Staatsministeriums des Innern
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Außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen während der Garantiezeit (werden diese abgelehnt, ist dem Staatsministerium des Innern zu berichten)
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Fachliche Beratung und Unterstützung der Empfänger von staatseigener K-Ausrüstung
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Entscheidung über die Aussonderung von Gegenständen
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Erstattung der Kosten für Ersatzbeschaffungen und Instandsetzungen gegen Vorlage der Original-Rechnungsbelege, die den Kassenanordnungen beizufügen sind. Das Staatsministerium des Innern ist bei geplanten Formänderungen der K-Ausrüstung (vgl. § 7 Abs. 3 der Muster-Überlassungsvereinbarung) zu beteiligen.
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Führen von Verzeichnissen, aus denen der Bestand und die Stationierung der K-Ausrüstung ersichtlich sind.
- 7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 7. November 1983 (MABl S. 972) außer Kraft.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 099
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GAPl 2256
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AllMBl 1997 S. 896
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