Inhalt
8.
Entscheidung über den Antrag
8.1
Zuständigkeit
Die Regierung entscheidet über die Anträge.
8.2
Bekanntgabe
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, bei allen Zuwendungen ab 50.000 € auch dem Obersten Rechnungshof, zu übermitteln.
8.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Abweichend von Nr. 5.1 VVK sind nur die Nrn. 2.1, 2.1.1, 2.2, 6.4, 7, 8.1, 8.2.1, 8.2.3 und 8.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.