Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2027
Fassung: 30.06.1997
8.
Entscheidung über den Antrag

8.1 Zuständigkeit

Die Regierung entscheidet über die Anträge.

8.2 Bekanntgabe

Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, bei allen Zuwendungen ab 50.000 € auch dem Obersten Rechnungshof, zu übermitteln.

8.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Abweichend von Nr. 5.1 VVK sind nur die Nrn. 2.1, 2.1.1, 2.2, 6.4, 7, 8.1, 8.2.1, 8.2.3 und 8.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.