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Text gilt ab: 25.01.1993
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4. Sonstiges

4.1 

Die Schulleiter werden bei großen Schulen von Brandschutzbeauftragten oder gegebenenfalls auch von Sicherheitsbeauftragten beim Vollzug der Bekanntmachung unterstützt.
Die Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenfall gelten auch bei Bombendrohungen.

4.2 

Schulen für Behinderte und für Kranke sind gehalten, je nach Art und Grad der Behinderung oder Krankheit ihrer Schüler ergänzende vorbeugende Maßnahmen und Verfahrensvorschriften mit den entsprechenden Stellen zu veranlassen.

4.3 

Diese Bekanntmachung gilt für die öffentlichen Schulen. Den privaten Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren, soweit sie nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften hierzu verpflichtet sind.

4.4 

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht und Kultus vom 22. September 1958 (MABl S. 685, KMBl S. 309), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. August 1970 (MABl S. 529, KMBl 1971, S. 584), wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
I. A.
Hoderlein
Ministerialdirektor
EAPl 091
GAPl 2203
AllMBl 1993 S. 70