Inhalt

Text gilt ab: 25.01.1993

3. Alarmproben

3.1 

In allen öffentlichen Schulen sind zwei Mal im Jahr Alarmproben abzuhalten. Dabei ist Nr. 2 „Verhalten im Gefahrenfall“ zu beachten.

3.2 

Die erste Alarmprobe soll in den ersten drei Wochen des Schuljahres nach einem Unterricht über Verhaltensmaßregeln bei Alarm stattfinden, die zweite Alarmprobe zu Beginn der zweiten Hälfte des Schuljahres. Von der ersten Alarmprobe werden die Lehrkräfte verständigt, die zweite findet ohne vorherige Ankündigung statt.
Wurde ein Schulgebäude neu errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, so findet eine Alarmprobe möglichst in den ersten Tagen, mindestens aber innerhalb von drei Wochen nach der Eröffnung statt. Diese Alarmprobe ist vorher anzukündigen.

3.3 

Vertreter der örtlichen Feuerwehr sollen in regelmäßigen Abständen an einer Alarmprobe teilnehmen. Es ist empfehlenswert, die Alarmproben mit Feuerwehrübungen in den Schulen zu verbinden. Schüler dürfen an der Feuerwehrübung jedoch nicht teilnehmen (Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr).
Anlässlich der Alarmproben sind die Schüler über das Verhalten bei unmittelbarer Gefahr besonders zu belehren (z.B. gebücktes Vorgehen in verrauchten Räumen, Ersticken von Feuer, Löschen von Feuer usw.).

3.4 

Den Verlauf der Alarmprobe sollen die Schulleiter mit den Lehrkräften und, wenn Vertreter der Feuerwehr beteiligt sind, mit diesen besprechen. Das Ergebnis der Alarmproben ist mit Angaben über den Beginn des Alarms und Ende der Räumung des Schulgebäudes für die Schulakten festzuhalten.