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Text gilt ab: 25.05.1998

3.  

Jüdische Verstorbene haben nach den religiösen Glaubenregeln ein ewiges Ruherecht. Im Gegensatz zu anderen Friedhöfen mit ihren zeitlich beschränkten Grabnutzungsrechten haben israelitische Friedhöfe einen immerwährenden Bestand. Zur Sicherung und Gewährleistung der ewigen Totenruhe sind israelitische Friedhöfe daher ständig zu betreuen. Die Betreuung der Friedhöfe erfordert die Wahrung der Ruhe der Toten und die Erhaltung des Friedhofs als in die Landschaft eingefügte Gesamtheit. Zur Pflege gehören die Erhaltung einer würdigen und sicheren Einfriedung mit verschließbarem Tor und von Leichenhäusern, die ordnungsgemäße Unterhaltung der Zugangswege und der Hauptwege auf dem Friedhof, das Aufstellen und Instandsetzen von Grabsteinen und die Überprüfung von deren Standsicherheit, regelmäßiges Schneiden des Grases, Beseitigung des Unkrauts und des Gestrüpps, Heckenschneiden und die anfallenden Holzfällerarbeiten. Art und Umfang der Arbeiten werden vom Landesverband bestimmt. Eine individuelle Pflege von Einzelgräbern bleibt den Angehörigen der Verstorbenen und den jüdischen Stellen überlassen. Für die Friedhofspflege bestellt der Landesverband örtliche Friedhofspfleger soweit die Gemeinden diese Aufgabe nicht selbst erfüllen (s. Nummer 5). Die Friedhofspfleger übernehmen die regelmäßig anfallenden Pflegearbeiten. Sie erhalten dafür vom Landesverband eine Pflegevergütung.