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Text gilt ab: 26.06.1995
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2125.0-U

Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 22. November 1994, Az. VII 7a - 5080 - 32/3/94

(AllMBl. S. 1032)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über das Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vom 22. November 1994 (AllMBl. S. 1032), die durch Bekanntmachung vom 9. Juni 1995 (AllMBl. S. 516) geändert worden ist

An
die
Regierungen
die
Kreisverwaltungsbehörden
nachrichtlich an
das
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern (1)
das
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern (1)
Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen müssen nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vom 26. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 200 S. 10)(2) mit einer Bezugsnummer versehen sein. Die Bezugsnummer dient der Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Sendung.
Nach Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes(4) teilen grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden die Bezugsnummern zu, wenn Weinbauerzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 Liter befördert werden. Hierfür ergehen folgende Hinweise:

(1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 S. 32)
(3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Verordnung (EG) Nr. 884/2001
(4) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: § 30 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl 1995 S. 667)