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Text gilt ab: 26.06.1995

3.  

Aus Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) ergibt sich, dass die Behörde, die die Bezugsnummer zuteilt, auf dem Begleitpapier anzugeben ist (Feld 4 des Musters nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3)). Sofern zu diesem Zweck nur ein Behördenstempel angebracht wird, ist darauf zu achten, dass die Postleitzahl des Sitzes der Kreisverwaltungsbehörde erscheint.