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Text gilt ab: 26.06.1995

5.  

Um weitgehend zu verhindern, dass die Versender von Weinbauerzeugnissen den Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke ohne eingedruckte Bezugsnummern vorlegen, sollten zumindest die Kreisverwaltungsbehörden der Weinbau treibenden Landkreise und Städte Vordrucke mit eingedruckter Bezugsnummer vorrätig halten.