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Weinrecht; Zuteilung von Bezugsnummern für Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
1. Die Kreisverwaltungsbehörden müssen sicherstellen, dass jede Bezugsnummer nur für eine Sendung vergeben wird. Insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass andere Behörden (versehentlich) gleiche Bezugsnummern zuteilen.Neben der Zuteilung einer bestimmten Nummernserie für jede Behörde kann die Unverwechselbarkeit durch die Beifügung individualisierender Merkmale erreicht werden. Besonders bietet sich an, neben der Buchstabenfolge „DE-BY“ und der fortlaufenden Nummer auch das Kraftfahrzeugkennzeichen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt anzugeben.
2. Art. 3 Abs. 4 UAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) bestimmt, dass die Bezugsnummer Teil einer fortlaufenden Serie und vorweg auf dem Begleitpapier eingedruckt sein muss.
3. Aus Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) ergibt sich, dass die Behörde, die die Bezugsnummer zuteilt, auf dem Begleitpapier anzugeben ist (Feld 4 des Musters nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3)). Sofern zu diesem Zweck nur ein Behördenstempel angebracht wird, ist darauf zu achten, dass die Postleitzahl des Sitzes der Kreisverwaltungsbehörde erscheint.
4. Auch wenn als Begleitpapier ein begleitendes Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet wird, muss unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93(3) eine Bezugsnummer von der „zuständigen Stelle“ zugeteilt werden. Dabei räumt das EG-Recht die Möglichkeit ein, dass eine für die Steuerkontrolle zuständige Stelle die Bezugsnummer vergibt.
5. Um weitgehend zu verhindern, dass die Versender von Weinbauerzeugnissen den Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke ohne eingedruckte Bezugsnummern vorlegen, sollten zumindest die Kreisverwaltungsbehörden der Weinbau treibenden Landkreise und Städte Vordrucke mit eingedruckter Bezugsnummer vorrätig halten.
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Text gilt ab: 26.06.1995
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5.
Um weitgehend zu verhindern, dass die Versender von Weinbauerzeugnissen den Kreisverwaltungsbehörden Vordrucke ohne eingedruckte Bezugsnummern vorlegen, sollten zumindest die Kreisverwaltungsbehörden der Weinbau treibenden Landkreise und Städte Vordrucke mit eingedruckter Bezugsnummer vorrätig halten.
I. A.
Müller
Ministerialdirigent
EAPl
764
GAPl
7381
AllMBl 1994 S. 1032