Inhalt

Text gilt ab: 22.09.1997

5   Verfolgen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

5.1   Verfahren bei Straftaten

Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, so ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft zuzuleiten (§ 41 OWiG). Das Gleiche gilt, wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft (§ 21 OWiG) oder Zweifel darüber bestehen, ob die Handlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist.

5.2   Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG). Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 22. März 1989 (AllMBl S. 407) wird hingewiesen.