Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 15.10.2003
1.
Von den in Abschnitt I Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 3.3 sowie 3.4.2 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Satz 1 genannten Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.