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Text gilt ab: 01.07.2005

3. Ehrung von Arbeitsjubilaren

Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Juli 1988 Az.: I 3/0836/5/88 (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) in der jeweils geltenden Fassung der obersten Dienstbehörden zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird übertragen:
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind, sowie für die Arbeitnehmer der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,
den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten für ihre Arbeitnehmer der Landwirtschaftsverwaltung,
den übrigen unmittelbar nachgeordneten Behörden für ihre Arbeitnehmer; der Landesanstalt für Landwirtschaft zusätzlich für die Arbeitnehmer des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zusätzlich für die Arbeitnehmer der ihr angegliederten Fachschulen.