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Text gilt ab: 01.07.2005

2. Bewirtschaftung nicht gebundener Stellen – Personalsoll B

Bei den im Einzelplan 08 im Personalsoll B ausgebrachten Stellen handelt es sich um nicht gebundene Stellen. Die Bewirtschaftung der entsprechenden Personalausgaben richtet sich gemäß Nr. 2.1 Satz 2 DBestHG nach den (per Kassenanschlag) zugewiesenen Mitteln. Die Befugnis zur Bewirtschaftung dieser Mittel umfasst grundsätzlich alle Befugnisse des Arbeitgebers, sofern nicht nach den tarifrechtlichen Bestimmungen die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten solche Haushaltsmittel ihrerseits den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten zuweist, ist sie ermächtigt, abweichend von Satz 3 zu entscheiden, inwieweit die damit verbundenen Arbeitgeberbefugnisse auf Ämter für Landwirtschaft und Forsten übergehen. Dem Staatsministerium ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Arbeitgeberbefugnisse im Einzelnen auf Ämter für Landwirtschaft und Forsten übergegangen sind.