Inhalt
1. Bewirtschaftung gebundener Stellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 HG – Personalsoll A)
1.1 Zuweisung
Im Vollzug des jeweiligen Haushalts werden mit gesondertem Schreiben des Staatsministeriums
- a)
die Stellen bis einschließlich VergGr. Ia
- –
der Landesanstalt für Landwirtschaft für die Kapitel 08 20 und 08 25
- –
den Direktionen für Ländliche Entwicklung für das Kapitel 08 30
- b)
die Stellen bis einschließlich VergGr. Vc
- –
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Kapitel 08 40 und 08 42
- –
der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für das Kapitel 08 72
zur Bewirtschaftung zugewiesen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Staatministeriums, Stellen einzuziehen oder zu sperren.
1.2 Umfang der Stellenbewirtschaftungsbefugnis
Die Befugnis zur Stellenbewirtschaftung umfasst alle Befugnisse des Arbeitgebers, sofern nicht nach den tarifrechtlichen Bestimmungen die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Bei der Stellenbewirtschaftung sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Höherwertige Tätigkeiten, deren Ausübung eine Höhergruppierung begründet, dürfen nur übertragen werden, wenn
- –
hierfür eine dienstliche Notwendigkeit vorliegt,
- –
die Angestellten zur Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten geeignet sind und
- –
entsprechende besetzbare Stellen zur Verfügung stehen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass im mittleren und gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst sowie im höheren Beratungs- und Fachschuldienst wegen der eingerichteten Beamtenlaufbahnen grundsätzlich Angestellte nicht unbefristet eingestellt werden dürfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
1.3 Übertragung weiterer Zuständigkeiten
Über die sich aus den Nrn. 1.1 und 1.2 ergebenden Befugnisse hinaus ist übertragen
- –
der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der ihr angegliederten Fachschulen,
- –
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern an den staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, soweit diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind, sowie den Arbeitnehmern der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,
- –
den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten gegenüber ihren Arbeitnehmern der Landwirtschaftsverwaltung
die Entscheidung über
- –
die Höhergruppierung im Wege des Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs (§§ 23a, 23b BAT),
- –
die Gewährung von Elternzeit (§§ 15, 16 BErzG); die Befugnis der Ämter für Landwirtschaft und Forsten umfasst nicht die Entscheidung über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung,
- –
die Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 10 BAT),
- –
die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit (§ 11 BAT in Verbindung mit Art. 73 ff. BayBG),
- –
die Entbindung von der Schweigepflicht (§ 9 BAT),
- –
den Abschluss eines Auflösungsvertrags (§ 58 BAT).
Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der ihr angegliederten Fachschulen, die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der Landwirtschaftsverwaltung an den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten sowie den Arbeitnehmern an den staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, soweit diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind, und den Arbeitnehmern der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf außerdem zuständig für Entscheidungen über
- –
die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung und die Gewährung von Sonderurlaub (§ 15b, § 50 BAT; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2002 (FMBl S. 310) in der jeweils geltenden Fassung),
- –
die Anrechnung einer beruflichen Tätigkeit auf die Dienstzeit, wenn diese Voraussetzung für die Einstellung war (§ 20 Abs. 5 BAT).