Nimmt der Berechtigte einen anderen Arzt nach § 5 Abs. 2 HeilfürsV ohne Überweisungsschein in Anspruch, so weist er den Arzt möglichst vor Beginn der Behandlung darauf hin, dass die Kosten von seinem Dienstherrn nach den für die Heilfürsorge der Bayerischen Polizei jeweils geltenden Sätzen getragen werden. Ist der Arzt damit nicht einverstanden, so darf sich der Berechtigte trotzdem von ihm behandeln lassen, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, einen anderen Arzt aufzusuchen.