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Text gilt ab: 01.01.1995
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2030.8.1-I

Heilfürsorge für die Polizei

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 21. Mai 1987, Az. IC1-2328-25/28

(MABl. S. 283)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für die Polizei vom 21. Mai 1987 (MABl. S. 283), die durch Bekanntmachung vom 26. Juli 1995 (AllMBl. S. 675) geändert worden ist

An
die
Präsidien der Bayerischen Polizei
das
Bayerische Landeskriminalamt
das
Bayerische Polizeiverwaltungsamt
nachrichtlich an
die
Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
8080 Fürstenfeldbruck
Zum Vollzug der Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) vom 19. März 1987 (GVBl S. 93) wird bestimmt:

I. 

1.
Freie Heilfürsorge wird neben den in § 1 HeilfürsV genannten Beamten nach den Bestimmungen der HeilfürsV gewährt
a)
den Beamten des Einzeldienstes während ihrer Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei, soweit sie aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen;
b)
den Dienstanfängern für die Zeit, in der sie bei der Bereitschaftspolizei an der Grundausbildung teilnehmen, soweit sie aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen;
c)
den Angestellten und Arbeiter der staatlichen Polizei für die Zeit, in der sie aufgrund dienstlicher Verpflichtung an Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband teilnehmen.
2.
Der Umfang der freien Heilfürsorge richtet sich für die nach Nummer 1 Buchst. a und b Berechtigten nach § 2 Nr. 1 HeilfürsV, für die nach Nummer 1 Buchst. c Berechtigten nach § 2 Nummer 2 HeilfürsV.
3.
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist der in § 2 HeilfürsV beschriebene Leistungsumfang so auszulegen, dass in analoger Anwendung die Leistungen nach §§ 20 bis 57 Sozialgesetzbuch ‑ Fünftes Buch ‑ (SGB V) sowie §§ 195 bis 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt werden. Eine Kostenbeteiligung der Berechtigten erfolgt nicht.
4.
Steht einem Angestellten oder Arbeiter wegen einer Verletzung, die Maßnahmen nach § 2 HeilfürsV erforderlich macht, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so erhält er freie Heilfürsorge nur, soweit er diesen Anspruch an den Freistaat Bayern abtritt.
Steht einem Beamten oder Dienstanfänger ein solcher Anspruch zu, so gilt Art. 96 BayBG.

II. 

1.
a)
Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge soll gesundheitliche Schäden verhüten, frühzeitig erkennen und heilen; sie soll die Dienstfähigkeit des Berechtigten erhalten und fördern.
b)
Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge umfasst u. a. regelmäßige Überprüfungen des allgemeinen Gesundheitszustandes des Berechtigten, Röntgen-Reihenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Schutzimpfungen, Blutgruppenbestimmungen, zahnärztliche Kariesprophylaxe, außerdem allgemeinen ärztlichen Unterricht, Beratung in Fragen der Lebensführung, sportärztliche Betreuung, Arbeitsschutz und Überwachung der Verpflegung und der hygienischen Verhältnisse in den Dienstgebäuden; Kuren werden als vorbeugende Maßnahmen nicht gewährt.
c)
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge kann über § 2 HeilfürsV hinaus jederzeit bei allen Angehörigen der Bereitschaftspolizei durchgeführt werden.
2.
Die ärztliche Betreuung wird von den Polizeiärzten in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend ihrer Fachausbildung in dem Umfang selbst durchgeführt, als ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten in eigenen Einrichtungen vorhanden sind.
Sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, so wird der Berechtigte zu anderen Ärzten oder in Krankenhäuser überwiesen.
3.
a)
Die zahnärztliche Versorgung umfasst die Untersuchung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
b)
Die Behandlung umfasst alle erforderlichen Leistungen der Zahnheilkunde außer der Kieferorthopädie.
c)
Zur dauerhaften Erhaltung der Zähne können Kronen, Verblendkronen, Stiftkronen und gegossene Goldfüllungen angezeigt sein.
Als Zahnersatz kommen herausnehmbarer Zahnersatz auf Modellgussbasis in parodontalhygienischer Form oder festsitzender Ersatz als Brückenersatz in Betracht.
d)
Ist eine zahnprothetische oder Parodontosebehandlung außerhalb polizeieigener Zahnstationen beabsichtigt, so hat der Heilfürsorgeberechtigte einen vom behandelnden Arzt erstellten Heil- und Kostenplan dem zuständigen Arzt zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist; nur für die Wiederherstellung von Prothesen braucht eine Genehmigung nicht abgewartet zu werden.
Änderungen des Heil- und Kostenplans bedürfen einer erneuten Genehmigung.
4.
a)
Der Berechtigte wird in ein Krankenhaus eingewiesen, wenn stationäre ärztliche Beobachtung, Untersuchung oder Behandlung erforderlich ist, die in polizeilichen Einrichtungen nicht durchgeführt werden kann.
b)
Die Einweisung in eine höhere Pflegekasse nach § 6 Abs. 2 Buchst. b HeilfürsV soll nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das aus zwingenden ärztlichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist. § 8 HeilfürsV bleibt hiervon unberührt.
5.
a)
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sollen den Allgemeinzustand des Berechtigten verbessern und seine Schmerzen lindern; sie sollen außerdem dazu beitragen, dass Krankheiten ausgeheilt und ihre nachteiligen Folgen gemildert werden. Nur dann, wenn sie nicht rezeptpflichtig sind, können sie vom ärztlichen Hilfspersonal ohne Weisung des Arztes ausgegeben werden.
b)
Brillen werden nur gewährt, wenn sie der Berechtigte nach dem Zeugnis eines Augenarztes benötigt. Braucht der Berechtigte dauernd eine Brille, so erhält er auch eine Reserve- und Maskenbrille. Soweit erforderlich, wird auch eine Schießbrille gewährt.
6.
a)
Heilkuren und andere besondere Heilverfahren sind nur aus ärztlicher Indikation zu verordnen. Sie werden nur durchgeführt, wenn andere Möglichkeiten zur Heilung nicht bestehen. Zu Erholungszecken werden Heilkuren nicht durchgeführt. Eine Heilkur darf nur wiederholt werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit nur dadurch erhalten oder wiederhergestellt wird.
b)
Heilkuren bis zu einer Dauer von sechs Wochen genehmigt die zuständige Polizeidienststelle; im Übrigen entscheidet das Staatsministerium des Innern. Den Anträgen ist ein ausführliches Zeugnis des zuständigen Arztes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass die vorgeschlagene Heilkur notwendig ist und Aussicht auf Erfolg verspricht.

III. 

1.
a)
Soweit der zuständige Arzt Maßnahmen nach § 2 HeilfürsV nicht selbst durchführt, überweist er den Berechtigten an einen anderen Arzt.
b)
Der zuständige Arzt stellt dem Berechtigten hierzu einen Überweisungsschein aus und legt darin, soweit das möglich ist, zugleich Art und Umfang der Maßnahmen fest.
c)
Der Berechtigte legt dem behandelnden Arzt den Überweisungsschein vor und weist darauf hin, dass die Kosten der Behandlung von seinem Dienstherrn nach den für die Heilfürsorge der Bayerischen Polizei jeweils geltenden Sätzen getragen werden. Nimmt der Arzt den Überweisungsschein nicht an, so lässt sich der Berechtigte zunächst nicht von ihm behandeln, sondern holt unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Arztes ein.
2.
a)
Nimmt der Berechtigte einen anderen Arzt nach § 5 Abs. 2 HeilfürsV ohne Überweisungsschein in Anspruch, so weist er den Arzt möglichst vor Beginn der Behandlung darauf hin, dass die Kosten von seinem Dienstherrn nach den für die Heilfürsorge der Bayerischen Polizei jeweils geltenden Sätzen getragen werden. Ist der Arzt damit nicht einverstanden, so darf sich der Berechtigte trotzdem von ihm behandeln lassen, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, einen anderen Arzt aufzusuchen.
b)
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 HeilfürsV darf der Berechtigte auch nichtrezeptpflichtige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu Lasten der freien Heilfürsorge erwerben, ohne vorher einen Arzt in Anspruch genommen zu haben.

IV. 

1.
a)
Der zuständige Arzt stellt nach einem Dienstunfall fest, ob und inwieweit Folgen zurückgeblieben sind, die die Dienstfähigkeit des Berechtigten mindern. Die Feststellungen werden in einer Niederschrift aufgenommen und vom Berechtigten unterzeichnet und zum Personalakt genommen.
b)
Die besonderen Vorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen gelten auch für die Heilfürsorgeberechtigten.
c)
Ist der Beamte in Ausübung hoheitlicher Gewalt verletzt worden oder liegt nach den ersten Feststellungen der Dienstbehörde ein Dienstunfall vor, so ist in den Kostenübernahmeerklärungen die Inanspruchnahme der höheren Leistungen nach § 4 Abs. 3 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl S. 502) zuzubilligen.
2.
a)
Die Kosten der freien Heilfürsorge gehen zu Lasten des Haushalts der Bereitschaftspolizei.
b)
Heilfürsorgeberechtigte Beamte, die zum Studium an der Beamtenfachhochschule abgeordnet sind, werden vom ärztlichen Dienst der Polizei betreut. Die Behandlung wird an den Orten durchgeführt, an denen die für die Untersuchung notwendigen ärztlichen Einrichtungen vorhanden sind und sich das ärztliche Personal befindet.

V. 

Diese Bekanntmachung gilt ab 1. Januar 1987.
Die Bekanntmachung vom 13. Juli 1965 (MABl S. 378) wird aufgehoben.

EAPl 03-034
MABl 1987 S. 283