- a)
Die zahnärztliche Versorgung umfasst die Untersuchung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
- b)
Die Behandlung umfasst alle erforderlichen Leistungen der Zahnheilkunde außer der Kieferorthopädie.
- c)
Zur dauerhaften Erhaltung der Zähne können Kronen, Verblendkronen, Stiftkronen und gegossene Goldfüllungen angezeigt sein.
Als Zahnersatz kommen herausnehmbarer Zahnersatz auf Modellgussbasis in parodontalhygienischer Form oder festsitzender Ersatz als Brückenersatz in Betracht.
- d)
Ist eine zahnprothetische oder Parodontosebehandlung außerhalb polizeieigener Zahnstationen beabsichtigt, so hat der Heilfürsorgeberechtigte einen vom behandelnden Arzt erstellten Heil- und Kostenplan dem zuständigen Arzt zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist; nur für die Wiederherstellung von Prothesen braucht eine Genehmigung nicht abgewartet zu werden.
Änderungen des Heil- und Kostenplans bedürfen einer erneuten Genehmigung.