Inhalt

Text gilt ab: 20.10.1997

2.   Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und Erhebungsbogen

Ausgabestelle der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen sind:
a)
Für die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG) und die erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 ArbSchG)
die Schule, die der Jugendliche vor Aufnahme der Beschäftigung zuletzt besucht hat, oder
wenn der Jugendliche keine bayerische Schule besucht hat oder aus anderen Gründen nicht im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines oder Erhebungsbogens ist, das Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk der Jugendliche wohnt oder beschäftigt wird beziehungsweise beschäftigt werden soll.
b)
Für weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG),
außerordentliche Nachuntersuchungen (§ 35 JArbSchG),
Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG) und
behördlich angeordnete Untersuchungen (§ 42 JArbSchG)
das Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk der Jugendliche wohnt oder beschäftigt wird beziehungsweise beschäftigt werden soll.