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Inhaltsverzeichnis
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Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG)
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1. Aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen
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2. Ermessen
3. Öffnungszeit
4. Hinweise
5. Anhörung
6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2005
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3.
Öffnungszeit
Die Öffnungszeit darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.