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2027-I
Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 21. November 2000, Az. IB1-1415.36-0
(AllMBl. S. 775)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister vom 21. November 2000 (AllMBl. S. 775), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl. S. 626) geändert worden ist
An
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die Gemeinden
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nachrichtlich an
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die Landratsämter
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die Regierungen
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Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz werden wegen verschiedener Rechtsänderungen die Hinweise über die Aufnahme von Nottestamenten (§§ 2249 ff. BGB) neu gefasst. In der nachfolgenden Nummer 1 werden Hinweise zu den Regelungen gegeben, die für alle Nottestamente gelten, in Nummer 2 werden folgende besondere Fälle behandelt:
- –
das Nottestament soll als gemeinschaftliches Testament errichtet werden;
- –
der Erblasser kann sich durch Sprechen nicht verständlich machen;
- –
der Erblasser vermag nicht hinreichend zu hören;
- –
der Erblasser ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Liegt keiner dieser besonderen Fälle vor, genügt es, dass sich der erste Bürgermeister, der ein Nottestament aufnimmt, mit der in Nummer 1 dargestellten Regelung vertraut macht.