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Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister
AllMBl. 2000 S. 775
2027-I
Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 21. November 2000 Az.: IB1-1415.36-0,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl S. 626)
An
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die Gemeinden
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nachrichtlich an
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die Landratsämter
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die Regierungen
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Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz werden wegen verschiedener Rechtsänderungen die Hinweise über die Aufnahme von Nottestamenten (§§ 2249 ff. BGB) neu gefasst. In der nachfolgenden Nummer 1 werden Hinweise zu den Regelungen gegeben, die für alle Nottestamente gelten, in Nummer 2 werden folgende besondere Fälle behandelt:
- –
das Nottestament soll als gemeinschaftliches Testament errichtet werden;
- –
der Erblasser kann sich durch Sprechen nicht verständlich machen;
- –
der Erblasser vermag nicht hinreichend zu hören;
- –
der Erblasser ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Liegt keiner dieser besonderen Fälle vor, genügt es, dass sich der erste Bürgermeister, der ein Nottestament aufnimmt, mit der in Nummer 1 dargestellten Regelung vertraut macht.