Die Regierungen als die gemäß Art. 13 für die Aufsicht über die Sparkassen zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Sparkassen die sparkassenrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen beachten und einhalten. Sie haben Verstößen gegen diese Vorschriften nachzugehen, insbesondere auf die baldige Erledigung der in den Prüfungsberichten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands enthaltenen Beanstandungen hinzuwirken und sich über die zur Behebung der Prüfungserinnerungen getroffenen Maßnahmen zu vergewissern. Die Sparkassen haben den Regierungen und dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband alle besonderen Vorkommnisse unverzüglich in doppelter Fertigung zu melden. Meldepflichtig sind insbesondere alle Fälle, in denen Sparkassenbedienstete im Verdacht stehen, Unregelmäßigkeiten (Unterschlagungen, Fälschungen usw.) begangen zu haben, und Fälle, in denen größere Kreditverluste eingetreten oder zu erwarten sind. Die Regierungen legen in Fällen von besonderer Bedeutung dem Staatsministerium des Innern einen Abdruck der Meldungen vor.
Eine wichtige Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht darin, Verstößen gegen die bestehenden Vorschriften durch Aufklärung der mit ihrem Vollzug Beschäftigten vorzubeugen.
Diesem Ziel dienen vor allem die alljährlichen Dienstbesprechungen der Regierungen mit den Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkassen über sparkassenrechtliche und sparkassenwirtschaftliche Fragen. Weil hierbei vielfach sparkasseninterne und vertrauliche Angelegenheiten berührt oder erörtert werden, sind diese Dienstbesprechungen nicht öffentlich abzuhalten.
Der Zeitpunkt der Dienstbesprechungen ist rechtzeitig dem Staatsministerium des Innern, dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und der Bayerischen Landesbank anzuzeigen.