Inhalt

Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 12  

1.
Zu Absatz II: Anstellungsdauer
Von der in Art. 12 Abs. II Satz 2 zwingend vorgeschriebenen fünfjährigen Anstellungsdauer kann ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn das Vorstandsmitglied oder der ständige Vertreter im Lauf der Fünf-Jahres-Dauer das 65. Lebensjahr vollendet, und der Dienstvertrag deshalb auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres befristet wird.
2.
Zu Absatz III: Tragung der Personalausgaben für die Bediensteten der Sparkasse
Gemäß Art. 12 Abs. III Satz 1 hat die Sparkasse den Besoldungsaufwand der bei ihr beschäftigten Beamten und Angestellten zu tragen oder aber dem Gewährträger zu erstatten. Um unnötige Mehrarbeit zu vermeiden, sollten die Sparkassen weitestgehend von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Auszahlung der Dienstbezüge und die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben selbst wahrzunehmen. Für die Zweckverbandssparkasse ergibt sich diese Notwendigkeit schon auf Grund § 10 Abs. 2 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände.
Der Besoldungsaufwand für die Beamten und Angestellten der Sparkasse und die Erstattungsbeträge der Sparkasse sind dann in den Haushaltsplänen des Gewährträgers zu veranschlagen, wenn der Gewährträger diese Personalausgaben tatsächlich auszahlt. Trägt die Sparkasse jedoch diese Ausgaben unmittelbar, so fallen beim Gewährträger keine Einnahmen und Ausgaben an. Die Voraussetzung der Veranschlagung des Personalaufwands entfällt daher (Art. 91 Abs. 1 GO; Art. 79 Abs. 1 LKrO; § 8 Abs. 1 GemHV). Die sich aus §§ 16 und 42 GemHV ergebenden haushaltsrechtlichen Bindungen bei der Veranschlagung und der Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten dann nicht mehr für die Personalausgaben für Sparkassenbedienstete.
Wegen der Versorgungsbezüge ist Folgendes zu beachten: Art. 12 Abs. III Satz 2 sieht im Gegensatz zu Satz 1 nur die Erstattung der Versorgungsbezüge an den Gewährträger, nicht jedoch die unmittelbare Tragung der Kosten durch die Sparkasse vor. Die mit der Versorgung von ehemaligen Sparkassenbediensteten zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sind deshalb im Haushaltsplan des Gewährträgers zu veranschlagen. Sofern diese Beträge im Einvernehmen mit dem Bayerischen Versorgungsverband und dem Gewährträger von der Sparkasse unmittelbar an den Versorgungsverband entrichtet werden, kann auf eine Veranschlagung des Versorgungsaufwandes im Haushalt des Gewährträgers verzichtet werden.
3.
Zu den Absätzen V und VI: Regelung der Dienstverhältnisse der Sparkassenbediensteten
Gemäß Art. 12 Abs. V kann der Gewährträger die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Angestellten auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, um das in Art. 12 Abs. IV festgelegte doppelgleisige Verfahren zu vermeiden. Für die Übertragung gemäß Art. 12 Abs. V genügt ein Beschluss des zuständigen Gewährträgerorgans; die Übertragung kann aber auch in der Satzung der Sparkasse festgelegt werden.
Die „Regelung der Dienstverhältnisse “ in Art. 12 Abs. V bezieht sich auf alle personalrechtlichen Entscheidungen, insbesondere Anstellung, Entlassung, Beförderung, Versetzung.
Soll auch die Befugnis zur Entscheidung über beamtenrechtliche Widersprüche (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG) übertragen werden, so bedarf das einer ausdrücklichen Anordnung des Gewährträgers, die zu veröffentlichen ist.
Ist dem Verwaltungsrat die Regelung der Dienstverhältnisse nach Art. 12 Abs. V oder VI übertragen, so muss er sich bei seinen Entscheidungen im Rahmen des Stellennachweises halten. Die Aufstellung und Feststellung des Stellennachweises halten. Die Aufstellung und Feststellung des Stellennachweises selbst kann nicht nach Art. 12 Abs. V und VI auf den Verwaltungsrat übertragen werden; denn diese Befugnis ist wesensnotwendig mit der Stellung und den Befugnissen des Gewährträgers als Dienstherrn verbunden. Ohne sie hätte der Begriff des Dienstherrn nach Art. 12 Abs. I Satz 2 überhaupt jede Bedeutung verloren. Da der Verwaltungsrat den Personalbedarf der Sparkasse am besten kennt, sollte jedoch so verfahren werden, dass der Verwaltungsrat den Stellennachweis im Entwurf fertig stellt und dann dem Gewährträgerorgan zur Beschlussfassung zuleitet.