Zu Abs. III: Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter und dem Vorstand
Der Fall, dass Verwaltungsratsvorsitzender oder sein Stellvertreter (wenn dieser nicht weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist) und Vorstand miteinander verwandt oder verschwägert sind, ist in Art. 9 Abs. III nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke.
Die Lösung dieser Schwierigkeit liegt darin, dass der Vorsitz im Verwaltungsrat, wenn Vorsitzender und Vorstand beteiligt sind, an den Stellvertreter des Vorsitzenden abgegeben wird, und dass der Vorsitzende, wenn der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Vorstand beteiligt sind, durch einen weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten wird.
Es ist nicht im Sinn des Sparkassengesetzes, dass der erste Fachberater des Verwaltungsrats, der Leiter des Geschäftsbetriebs der Sparkasse, für dauernd aus dem Verwaltungsorgan der Sparkasse ausscheidet und so keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Sparkasse, insbesondere auf die Anlage der Sparkassenmittel hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Stellvertreter des Vorstands wohl in Art. 5 Abs. IV und in Art. 11 nicht aber in den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Art. 6 ff.) erwähnt wird; hieraus kann geschlossen werden, dass das Gesetz zwar eine vorübergehende Tätigkeit des Stellvertreters im Verwaltungsrat (z.B. bei Urlaub oder Krankheit des Vorstands), nicht aber eine ständige Wahrnehmung dieser Funktion für zulässig hält. Dagegen ist es durchaus möglich, dass der Wahlbeamte, dem durch sein Amt an sich gemäß Art. 7 Abs. I der Vorsitz im Verwaltungsrat zustünde, kraft Gesetzes für die gesamte Dauer seines Hauptamtes vom Vorsitz ausgeschlossen ist (z.B. gemäß Art. 9 Abs. I Buchst. b - ein Fall, der heute nicht selten ist -) und dass in solchen Fällen der Stellvertreter für die ganze Wahlperiode den Vorsitz im Verwaltungsrat führen muss.