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Text gilt ab: 14.12.1979

I.  

Eine vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durchgeführte Erhebung hat ergeben, dass die Beitragsermittlung nach der Mustersatzung vom 21. Oktober 1974 (MABl S. 812) zu einer überdurchschnittlichen Belastung derjenigen Unternehmen führen kann, die zur Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit insbesondere auch mit außerbayerischen Unternehmen in besonderem Maße zu Investitionen gezwungen sind. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erlässt deshalb gemäß Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – eine neue Mustersatzung, der ein neues System der Beitragsermittlung zu Grunde liegt.
Das neue System erscheint geeignet, ein noch höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit auf praktikable Weise zu verwirklichen. Es beruht auf intensiven Beratungen mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und der Wirtschaft und hat deren Zustimmung gefunden. Einem dringenden und verständlichen Wunsch der Vertreter der Wirtschaft entsprechend empfiehlt das Bayerische Staatsministerium des Innern den Gemeinden, die den Fremdenverkehrsbeitrag erheben, im Interesse einer landesweit einheitlichen Abgabepraxis ihre Beitragssatzung mit Wirkung ab 1. Januar 1979 auf die neue Mustersatzung umzustellen.
Der Rahmen für den Beitragssatz, bei dessen Einhaltung keine Abweichung von der Mustersatzung vorliegt, ist erweitert worden, weil im Einzelfall der neue Erhebungsmodus bei unverändertem Beitragssatz zu einem unangemessen starken Rückgang des Gesamtaufkommens führen kann. Nur in diesem Fall sollte von der Möglichkeit einer Erhöhung des Beitragssatzes Gebrauch gemacht werden.
Die neue Mustersatzung ist in der Anlage abgedruckt. Die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1974 (MABl S. 812) und Abschnitt I der Anlage zur Bekanntmachung vom 15. April 1977 (MABl S. 309) werden aufgehoben.