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Text gilt ab: 01.07.2013

6. Abführungspflichten

(Art. 20a Abs. 4 GO, Art. 14a Abs. 3 LKrO, Art. 14a Abs. 4 BezO)
Durch diese Regelungen ist für Vergütungen, die Inhaber kommunaler Ehrenämter für Tätigkeiten in Aufsichtsgremien von Unternehmen erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abführungspflicht vorgesehen.
Es muss sich um „Zweittätigkeiten“ von Inhabern kommunaler Ehrenämter handeln. Die Entschädigung aus dem kommunalen Ehrenamt selbst (Grundamt) wird durch die Regelung nicht erfasst und bleibt abführungsfrei. Es muss sich um Tätigkeiten kraft Ehrenamtes (z.B. „geborene“ Mitgliedschaften) oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Kommune in einem Aufsichtsrat, Vorstand, sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens handeln. Damit werden insbesondere (gegenüber der Unternehmensgeschäftsführung ausgeübte) aufsichtliche Tätigkeiten in Eigengesellschaften, kommunal beherrschten Gesellschaften, Kommunalunternehmen oder Sparkassenverwaltungsräten erfasst. Unter die Regelung fallen auch Tätigkeiten z.B. in Tochtergesellschaften, die auf mittelbarer Veranlassung durch die Kommune, auch durch ihre Unternehmen, beruhen. Wie im Gesetz ausdrücklich klargestellt ist, sind von der Kommune veranlasst auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem die Kommune unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einem ehrenamtlich tätigen Bürger der Kommune übertragen werden. Unter die Regelung können auch Beraterverträge fallen.
Die Abführungsfreigrenze von 6.496 Euro (Stand 1. Januar 2013) jährlich ist – auf die jeweilige kommunale Ebene bezogen – ein „Gesamtdeckel“, d.h. Vergütungen für verschiedene Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Zu den Vergütungen zählen auch Sitzungsgelder, die von den Unternehmen gezahlt werden. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind, sind von den abzuführenden Vergütungen abzusetzen (z.B. nicht anderweitig ersetzte Fahrtkosten). Die Abführungsfreigrenze entspricht dem Ablieferungsfreibetrag für Nebentätigkeitsvergütungen berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter in BesGr A 13 und passt sich in gleicher Weise kraft Gesetzes jeweils zu Beginn des Folgejahres an prozentuale Änderungen der Grundgehälter der Beamten in BesGr A 13 an. Die aktuelle Abführungsfreigrenze entspricht deshalb stets dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen entsprechenden Ablieferungsfreibetrag für Nebentätigkeitsvergütungen nach § 3 Abs. 2 der Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV –, der jeweils durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird (vgl. für das Jahr 2013: Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012, GVBl S. 528).
Die Abführungsfreigrenze verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines – in seinen Überwachungsfunktionen – vergleichbaren Organs (z.B. Verwaltungsrat einer Sparkasse) und erhöht sich für ihre Stellvertreter um 50 v. H. Damit wird den erhöhten Anforderungen dieser Tätigkeiten an Eignung, Sachkunde und Verantwortung Rechnung getragen.
Bei den abzuführenden Vergütungen handelt es sich um die Bruttobeträge.
Der über der Freigrenze liegende Gesamtbetrag eines Kalenderjahres ist möglichst zeitnah abzuführen. In der Entschädigungssatzung soll festgelegt werden, dass die betroffenen Mandatsträger jährlich eine Erklärung über die abzuführenden Vergütungen abgeben.
Die Abführungspflichten erfassen Nebenvergütungen, die auf das kommunale Mandat zurückzuführen sind. Das gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die im Hauptberuf Beamte sind. Die Ablieferungsregelungen des Nebentätigkeitsrechts finden insoweit keine Anwendung; im Übrigen bleibt das Nebentätigkeitsrecht unberührt.