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Text gilt ab: 01.07.2013

2. Ersatzleistungen

(Art. 20a Abs. 2 GO, Art. 14a Abs. 2 LKrO, Art. 14a Abs. 2 BezO)
Die Inhaber kommunaler Ehrenämter sollen durch das Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften. Für die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen sehen die Kommunalgesetze neben der angemessenen Grundentschädigung bestimmte Ersatzleistungen für Verdienstausfall oder materielle Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich vor, wenn der Betroffene durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen gehindert ist, seiner Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit nachzugehen. Durch das Ehrenamt entstehende andere Nachteile können nicht auf diese Weise ausgeglichen werden; sie sind mit der Grundentschädigung abgegolten. Die Ersatzleistungen werden nur auf Antrag gewährt, die Voraussetzungen müssen von den Mandatsträgern geltend gemacht werden. Das Nähere ist satzungsmäßig zu regeln.
Die Kommunalgesetze sehen folgende Ersatzleistungen vor:
Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer
Zeitversäumnis-Entschädigung für Selbständige
Nachteilsentschädigung für andere Personen („Hausfrauen-Entschädigung“).
Bei der Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer wird der durch die notwendige Sitzungsteilnahme tatsächlich entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Wegezeiten sind zu berücksichtigen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig, auch nicht bei Wegezeiten.
Die Selbständigen-Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festzulegenden Pauschalbetrages für die entstehende Zeitversäumnis gewährt (regelmäßig Stundensatz). Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt und auch entsprechend pauschaliert werden. Es ist darauf zu achten, dass die abrechnungsfähige Zeit für Dienstbesprechungen, Seminare, Wegezeiten u. Ä. zusammen nicht außer Verhältnis zur eigentlichen Sitzungszeit steht; sie soll die abrechnungsfähige Sitzungszeit nicht überwiegen. Die Ersatzleistung darf nicht zur Haupteinnahmequelle des Selbständigen werden; sie ist auf einen untergeordneten Teil seines Gesamteinkommens zu beschränken. Diese Form der Ersatzleistung kommt für Nicht-Selbständige (Arbeitnehmer, andere Personen) nicht in Betracht. Die Eigenschaft als Selbständiger ist mindestens einmal je Wahlperiode in geeigneter Form nachzuweisen.
Die sogenannte Hausfrauen-Entschädigung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Personen erhalten, die keine Ersatzleistungen für abhängig Beschäftigte oder für Selbständige erhalten können. Auch diese Ersatzleistung ist zu pauschalieren. Sie kommt nur für Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich in Betracht, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können. Sie stellt keine Entschädigung für Freizeiteinbuße dar. Sie darf nicht günstiger sein als die Selbständigen-Entschädigung.
Eine Kombination der genannten drei Ersatzleistungen (Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer, Selbständigen-Entschädigung, Hausfrauen-Entschädigung) ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht zulässig. Es muss vielmehr nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eine Zuordnung zu einer der Gruppen erfolgen. Deshalb können teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die daneben eine nur untergeordnete Tätigkeit als Selbständige oder im eigenen Haushalt ausüben, nur die Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer erhalten; eine Selbständigen- oder Hausfrauen-Entschädigung kommt für sie nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn die Sitzung außerhalb der Berufstätigkeit als Arbeitnehmer stattgefunden hat.