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Text gilt ab: 01.07.2013

4. Ehrenamtliche erste Bürgermeister, Bezirkspräsidenten

(Art. 20a Abs. 3 GO, Art. 14a Abs. 3 BezO)
Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und die Bezirkspräsidenten gehören zwar dem Gemeinderat oder Bezirkstag an und sind ehrenamtlich tätig, sie fallen aber nicht unter die allgemeine Entschädigungsregelungen; für sie gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Sie können keine Entschädigungs- und Ersatzleistungen nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO, Art. 14a Abs. 1 und 2 BezO erhalten, auch kein Sitzungsgeld (Art. 20a Abs. 3 GO, Art. 14a Abs. 3 BezO).
Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und die Bezirkspräsidenten sind Ehrenbeamte im Sinn des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen. Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG haben sie Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird vom Dienstherrn regelmäßig als Pauschalbetrag festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Entschädigung für den ehrenamtlichen ersten Bürgermeister muss sich innerhalb der in der Anlage 3 zum KWBG bestimmten Beträge halten (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KWBG). Verringert sich während der Amtszeit die Einwohnerzahl, führt dies für die Entschädigung eines ersten Bürgermeisters weder während der laufenden Amtszeit noch für unmittelbar folgende Amtszeiten zur Anwendung einer niedrigeren Einwohnerklasse (Art. 53 Abs. 2 Satz 3 KWBG). Die Entschädigung für den Bezirkstagspräsidenten richtet sich nach Art. 53 Abs. 3 KWBG.
Die Höhe der Entschädigung wird nicht durch Satzung, sondern durch Beschluss des Gemeinderats oder Bezirkstags festgesetzt (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG). Die Festsetzung kann nicht einem Ausschuss übertragen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO, Art. 29 Nr. 4 BezO). Der Beschluss muss im Einvernehmen mit dem Ehrenbeamten ergehen, d.h. der Beamte muss mit der Festsetzung einverstanden sein. Im Übrigen ist der Beamte aber persönlich beteiligt, insbesondere darf er an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Die Sitzung ist grundsätzlich nicht öffentlich; es besteht aber kein Anlass, die Entschädigung nach ihrer Festsetzung vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.
Die Höhe der Entschädigung ist dynamisiert (Art. 54 Abs. 2 KWBG). Neben der Entschädigung wird eine jährliche Sonderzahlung gewährt (Art. 55 KWBG).