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Text gilt ab: 01.07.2013

3. Ehrenamtliche weitere Bürgermeister, gewählter Stellvertreter des Landrats, gewählter Stellvertreter des Bezirkspräsidenten

(Art. 53 Abs. 4 KWBG)
Die genannten Stellvertreter haben einen Doppelstatus. Sie sind Mitglieder des Gemeinderats, Kreistags, Bezirkstags und Ehrenbeamte im Sinn des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen. Sie erhalten einerseits die auch für alle anderen Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte, Bezirksräte vorgesehenen Entschädigungen, Sitzungsgelder, Ersatzleistungen (Art. 20a Abs. 1 und 2 GO, Art. 14a Abs. 1 und 2 LKrO, Art. 14a Abs. 1 und 2 BezO; Art. 20a Abs. 3 GO und Art. 14a Abs. 3 BezO gelten nicht). Andererseits haben sie nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG).
Allerdings können die genannten Stellvertreter die Entschädigungsleistungen nach den Kommunalgesetzen nur dann und soweit erhalten, als sie nicht ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter (Ehrenbeamte), sondern zumindest gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Mandatsträger tätig werden.
Werden die genannten Stellvertreter ausschließlich als Mandatsträger tätig, so stehen ihnen nur die Leistungen nach den Kommunalgesetzen zu (s. o. Nummern 1 und 2).
Werden sie ausschließlich als gewählte Stellvertreter tätig, so haben sie nur Anspruch auf die weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG. Ist zum Beispiel ein ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister nicht Mitglied eines Ausschusses, nimmt er aber in seiner Eigenschaft als Vertreter des an sich den Vorsitz führenden ersten Bürgermeisters an der Ausschusssitzung teil, so ist seine Tätigkeit in dieser Sitzung mit der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG abgegolten. Sitzungsgeld oder Ersatzleistungen nach den Kommunalgesetzen kann er für diese Sitzung nicht erhalten. Eine monatliche Entschädigungspauschale nach Art. 20a Abs. 1 GO bleibt unberührt, weil sie nicht speziell für die fragliche Sitzungstätigkeit geleistet wird. Wenn ein weiterer Bürgermeister in Vertretung des ersten Bürgermeisters im Rathaus Bürgermeistersprechstunden abhält, kann er kein Sitzungsgeld und keine Verdienstausfallentschädigung nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO erhalten.
Wenn die genannten Stellvertreter gleichzeitig als ehrenamtliche Mandatsträger und als Ehrenbeamte tätig werden, stehen ihnen sowohl Leistungen nach den Kommunalgesetzen als auch Leistungen nach KWBG zu. Das gilt zum Beispiel, wenn ein zweiter Bürgermeister für den verhinderten ersten Bürgermeister den Vorsitz in einem Ausschuss führt, dem er auch als Mitglied angehört. Der gewählte Stellvertreter des Landrats, der in Abwesenheit des Landrats den Vorsitz im Kreisausschuss hat, erhält das Sitzungsgeld neben der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG, wenn er dem Kreisausschuss als Mitglied angehört. Leitet ein weiterer Bürgermeister für den ersten Bürgermeister eine Gemeinderatssitzung, so wird er gleichzeitig als Gemeinderatsmitglied und als Wahlbeamter tätig; er kann neben der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG auch die Entschädigung nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO beanspruchen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Stellvertreter-Entschädigung ist zu beachten, dass sie dem Maß der besonderen Inanspruchnahme gerecht werden muss (Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG), angemessen sein muss (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG) und monatlich im Voraus zu zahlen ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 KWBG). Die Stellvertreter-Entschädigung kann als monatliche Pauschale, als Entschädigung für Vertretungstage/Dienststunden oder als Kombination von beidem festgesetzt werden. Sind den genannten Stellvertretern eigenständige Aufgaben übertragen (vgl. z.B. Art. 39 Abs. 2 GO), so kann anstelle einer Monatspauschale auch ein bestimmter Betrag je geleisteter „Arbeitsstunde“ gezahlt werden.
Die Obergrenze des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KWBG ist zu beachten. Die Entschädigungen nach den Kommunalgesetzen und nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen. Vertreten die genannten Stellvertreter den ersten Bürgermeister, Landrat oder Bezirkspräsidenten im Urlaubs- oder Krankheitsfall, so kann ihnen z.B. für jeden Vertretungstag insgesamt bis 1/30 der Entschädigung oder Besoldung des Vertretenen gewährt werden.
Die Höhe der weiteren Entschädigung als Stellvertreter ist dynamisiert (Art. 54 Abs. 2 KWBG). Neben der weiteren Entschädigung als Stellvertreter wird eine jährliche Sonderzahlung gewährt (Art. 55 KWBG).