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Text gilt ab: 01.07.2013

1. Grundentschädigung

(Art. 20a Abs. 1 GO, Art. 14a Abs. 1 LKrO, Art. 14a Abs. 1 BezO)
Ehrenamtlich für eine Kommune tätige Bürger (insbesondere Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte, Bezirksräte) haben einen nicht übertragbaren Rechtsanspruch auf eine angemessene Entschädigung, die durch Satzung näher zu bestimmen ist. Die Kommune ist verpflichtet, eine Entschädigungssatzung zu erlassen.
Die Frage der Angemessenheit ist eine Rechtsfrage, für die der Kommune ein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entschädigung ist nicht als zusätzliches Einkommen für den Lebensunterhalt gedacht, sondern als Gegenleistung für die mit dem Ehrenamt verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen. Das ist bei der Festlegung ihrer Höhe zu berücksichtigen. Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht (s. Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –) für Parlamente entwickelten Grundsätzen darf die Entschädigung aus Gründen des freien und gleichen Mandats (s. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV; Art. 21 Abs. 1 GLKrWG) durch wirtschaftliche Anreize zu keinen „Einkommenshierarchien“ führen. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse sind Differenzierungen in der Entschädigungshöhe zwar möglich, sie müssen aber sachgerecht sein und sich auf wenige und besonders herausgehobene Funktionen beschränken. Die Entschädigungshöhe ist unangemessen, wenn sie außer Verhältnis zu den objektiven Anforderungen des Ehrenamts steht.
Für die Form der Entschädigung kommen regelmäßig in Betracht: Monatspauschale oder Sitzungsgeld oder eine Kombination von Pauschale und Sitzungsgeld.
Wenn ausschließlich eine Monatspauschale gezahlt wird, sollten damit regelmäßig alle Tätigkeiten innerhalb und außerhalb von Sitzungen abgegolten sein.
Sitzungsgeld setzt voraus, dass die Sitzungsteilnahme aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Kommune notwendig ist. Die Gewährung von Sitzungsgeld kommt für Personen in Betracht, die in dem betreffenden Gremium Sitz oder Stimme haben. Personen, die an Sitzungen nur zu Informationszwecken teilnehmen, etwa auch auf Wunsch des Vorsitzenden, können kein Sitzungsgeld erhalten. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so liegt es nahe, eine Sitzungspauschale für den ganzen Sitzungstag vorzusehen.
Wenn Sitzungsgeld gezahlt wird, ist so konkret wie möglich festzulegen, welche Tätigkeit und welcher Aufwand damit abgegolten werden (z.B. Sitzungen des Gemeinderats, von Ausschüssen). Für die Teilnahme kommunaler Mandatsträger an Sitzungen sonstiger Gremien, Beiräte, Arbeitskreise u. Ä., die keine Einrichtungen dieser Kommunen sind (z.B. in Unternehmen), kommt die Zahlung eines eigenen Sitzungsgeldes durch die Kommune regelmäßig nicht in Betracht.
Die Entschädigung kann auch in Form eines Sitzungsgeldes neben einem festen monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden. Dabei sollte ein solches zusätzliches Sitzungsgeld neben einer Pauschalentschädigung aus Gründen der Angemessenheit im Vergleich zu einer ausschließlich als Sitzungsgeld gezahlten Entschädigung entsprechend niedriger ausfallen.
Sonstige Entschädigungen außerhalb von Pauschalbetrag und/oder Sitzungsgeld sollten nicht vorgesehen werden; Ersatzleistungen in entsprechender Anwendung des Reisekostenrechts der Beamten oder der Ersatz barer Auslagen bleiben unberührt.
Lineare Erhöhungen (entsprechend dem Beamtenbesoldungsrecht) oder Sonderzuwendungen (Weihnachtszuwendungen) sind bei den für kommunale Ehrenämter gezahlten Entschädigungen zulässig, wenn sie in der Entschädigungssatzung geregelt sind und wenn die Entschädigungen einschließlich Dynamisierung und Sonderzuwendung in der Höhe angemessen bleiben.
Berufsmäßige Bürgermeister und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder sowie der Landrat können keine Entschädigungen nach Art. 20a GO, Art. 14a LKrO erhalten. Sie haben als Beamte auf Zeit Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung nach Art. 46 KWBG.
Die Entschädigungen sind Brutto-Entschädigungen. Netto-Entschädigungen sind kommunalrechtlich nicht zulässig. Sie würden gegen das Angemessenheitsgebot und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Kommunalgesetze gehen davon aus, dass im Verhältnis zwischen kommunaler Körperschaft und ehrenamtlich Tätigen gleiche Sachverhalte ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Kommune gleich entschädigt werden (was bei Brutto-Zahlung der Fall ist). Eine Netto-Zahlung würde die tatsächlichen Leistungen der Kommune verschleiern; dabei würde nicht transparent, wie viel die Kommune insgesamt für ihre Mandatsträger aufbringt.