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TR BOS
Text gilt ab: 11.07.1994
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Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(TR BOS)

AllMBl. 1994 S. 511


2012.4.5-I
Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 28. Mai 1994 Az.: IC6-0265.117/19 (92)
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
die Katastrophenschutzschule Bayern
nachrichtlich an
die Rettungszweckverbände
Für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, IMBek vom 10.10.1984, MABl S. 558) wird hiermit die
Technische Richtlinie für Sprechfunkgeräte,
bestehend aus den Richtlinien
-
Rahmenrichtlinie für Mobilfunkgeräte und Handfunkgeräte
-
Mobilfunkgeräte der FuG 8-Serie
-
Mobilfunkgeräte der FuG 9-Serie
-
Handfunkgeräte FuG 10a und FuG 13a
in der Fassung vom Oktober 1993
eingeführt. Die bisherigen Fassungen der gerätebezogenen Technischen Richtlinien verlieren zum 01.07.1994 ihre Gültigkeit.
Die bisher bestehenden Technischen Richtlinien für Sprechfunkgeräte FuG 8a/b/c, FuG 9b/c und FuG 10a/13a basieren auf Entwicklungen, die z. T. über 15 Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen hat die Technische Kommission des AK II die vorhandenen Technischen Richtlinien so überarbeitet, dass der Gerätebedarf der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) bis zur Einführung europaeinheitlicher digitaler Funksysteme abgedeckt werden kann.
Die „Rahmenrichtlinie“ für Sprechfunkgeräte der BOS enthält die Grundforderungen, die an vorzugsweise mobil oder tragbar zu betreibende Sprechfunkgeräte zu stellen sind. Gerätespezifische Besonderheiten und Leistungsmerkmale werden in gesonderten, auf die einzelnen Geräte bezogenen Richtlinienteilen (Geräterichtlinien) festgelegt.
Nachfolgend aufgeführte Bekanntmachungen werden zum 01.07.1994 aufgehoben:
TR BOS
  IMBek vom
  MABl Seite
Vielkanal-Sprechfunkgerät
FuG 8a-1/8b/8b-1/8b-2/8c
  30.10.1985
  639
FuG 9b/9c
  27.08.1979
  528
Vielkanal-Handsprechfunkgerät
FuG 10a/13a
  13.05.1977
  489
I. A.
Dr. Schwindel
Ministerialdirigent
EAPl 122
GAPl 0265
AllMBl 1994 S. 511