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Text gilt ab: 01.09.1962
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Frankfurt am Main - Würzburg

MABl. S. 527


2012.3-I
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem
Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher
Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Frankfurt am Main – Würzburg
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 30. August 1962 Az.: IC1-2303/27-11
Das Innenministerium Baden-Württemberg
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Frankfurt am Main – Würzburg das folgende Verwaltungsabkommen:
Artikel 1
(1)
Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Dertingen des Landkreises Tauberbischofsheim führenden Teil der Bundesautobahn Frankfurt am Main – Würzburg im Bereich des Streckenabschnitts von Betriebs-km 258,413 bis 265,129 (Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern.
(2)
Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landpolizei wahr.
Artikel 2
(1)
Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischem Landesrecht.
(2)
Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von Sachweisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3)
Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3
Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet.
Artikel 4
(1)
Das Land Baden-Württemberg stellt den Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5
(1)
Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1963 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2)
Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Unterschrift des Innenministers (Staatsministers des Innern) oder seines ständigen Stellvertreters.
Artikel 6
Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. September 1962 in Kraft.
Stuttgart, den 14. August 1962
Innenministerium
In Vertretung
gez.
(Dr. Geiger)
Ministerialdirektor
München, den 30. Juli 1962
Der Bayerische Staatsminister des Innern
gez.
(Goppel)
Staatsminister
EAPl
12-121
MABl S. 527/1962
14-140