Inhalt
1.
Die Gemeinden haben nach Art. 83 BV und Art. 6 LStVG die Aufgabe der örtlichen Polizei beziehungsweise der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies umfasst insbesondere kriminalitätsverhütende Maßnahmen mit örtlichem Bezug.