Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1991
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2011-I

Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen, motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. November 1974, Az. IC2-2550/11-25

(AllMBl. S. 830)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen, motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen vom 4. November 1974 (AllMBl. S. 830), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1991 (AllMBl. S. 902) geändert worden ist

Für den Vollzug des Art. 24 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I) wird Folgendes bestimmt:

1.   Hauptabfahrten und Hauptskiwanderwege

1.1  

Die Gemeinden sollen Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze (im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften), das der Allgemeinheit zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklären, wenn das Gelände während der Wintersportzeit regelmäßig von einer großen Zahl von Sport Treibenden besucht wird und wenn es deshalb nahe liegt, dass durch die Anwesenheit von Fußgängern, Fahrzeugen oder Tieren während des Sportbetriebes oder durch die Errichtung unvermuteter Hindernisse auf dem Gelände Unfälle verursacht werden. Insbesondere Wintersportgelände, das durch Bergbahnen, einschließlich Seilbahnen und Skilifte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bayer. Eisenbahn- und Bergbahnengesetz) oder in ähnlicher Weise für den Wintersport erschlossen ist, sollte zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt werden.

1.2  

Bevor ein Gelände zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wird, ist eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, der bayer. Lawinenzentralstelle, des Forstamts, der örtlichen Polizei, des örtlichen Alpen- und Skisportvereins, der bayer. Bergwacht, des örtlichen Fremdenverkehrsvereins, der örtlichen Kreisgeschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes und örtlicher Bergbahn-, Seilbahn- und Skiliftunternehmen einzuholen.
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Sicherheit des Straßenverkehrs (Zufahrtsstraßen, Parkmöglichkeiten) sind zu berücksichtigen. Ist das Abrutschen größerer Schneemassen, insbesondere Lawinengefahr, auf dem Gelände nicht auszuschließen, so darf das Gelände nur dann zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt werden, wenn eine örtliche Lawinenwarnung nach den hierfür bestehenden Vorschriften eingerichtet ist. Vor dem Erlass der Verordnung ist ferner festzustellen, ob die Strecke keine unvermuteten Hindernisse aufweist, welche die Sportler mehr als üblich gefährden.

2.  

Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das der Allgemeinheit zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln zur Verfügung steht und das während der Wintersportzeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit von Sport Treibenden besucht wird, ohne dass es zur Verhütung von Gefahren erforderlich erscheint, die Verbote des Art. 24 Abs. 5 LStVG für dieses Gelände in Kraft zu setzen, sollen die Gemeinden nach § 9 der Verordnung vom 30. September 1974 (GVBl S. 562) kennzeichnen. In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss es anstelle von „Satz 1“ richtig „Satz 2“ heißen; die Verordnung wird berichtigt werden. Vor der Kennzeichnung sind die in Nr. 1.2 genannten Stellen zu beteiligen.

3.  

3. Die Gemeinden sollen die Zeichen nach der Verordnung vom 30. September 1974 im Benehmen mit sachkundigen Stellen aufstellen. Sie haben die Zeichen zu unterhalten. Zur Kennzeichnung der Pisten- oder Loipenbreite können auch Stangen angebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass nicht unnötig viele, sondern nur die erforderlichen Zeichen aufgestellt und dass diese Zeichen am Ende der Wintersportzeit entfernt werden. Die Gemeinden sollen ferner dahin wirken, dass an den Haltestellen von Bergbahnen oder Omnibussen oder auf Parkplätzen, von denen Zugang zu dem Sportgelände besteht, und in Gaststätten, die in der Nähe solchen Geländes liegen, durch Anschläge auf die für das Gelände geltenden Verbote des Art. 24 Abs. 5 und 6 LStVG und, soweit es sich um Abfahrten handelt, auf die vom Internationalen Skiverband aufgestellten Regeln über das Verhalten auf Skipisten hingewiesen wird. Diese 10 Regeln haben folgenden Wortlaut:
„1. Rücksichtnahme auf die anderen
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
  4. Überholen
Überholt werden darf von oben nach unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für dessen Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Pflichten des unteren und des querenden Skifahrers
Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände queren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Dasselbe gilt nach jedem Anhalten.
  6. Verweilen auf der Abfahrt
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Auffahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich frei machen.
  7. Aufstieg
Der aufsteigende Skifahrer darf nur den Rand einer Abfahrtsstrecke benützen; er muss auch diesen bei schlechten Sichtverhältnissen verlassen. Dasselbe gilt für den Skifahrer, der zu Fuß absteigt.
  8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer muss die Zeichen auf den Abfahrtsstrecken beachten.
  9. Verhalten bei Unfällen
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.“

4.  

Eine Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs nach Art. 24 Abs. 2 für den Einzelfall kommt vor allem in Betracht, wenn auf der Hauptabfahrt, dem Hauptskiwanderweg oder der Hauptrodelbahn gefährliche Hindernisse entstanden sind, Lawinengefahr eintritt, die Holzabfuhr ermöglicht oder das Sportgelände zeitweise einer Sportveranstaltung vorbehalten werden soll.
Der intensive Wintersportbetrieb kann bei Schneemangel zu Vegetationsschäden auf Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwegen führen. Die Erhaltung einer intakten Vegetationsdecke ist unverzichtbar, um Erosionsgefahren zu vermeiden. Einzelfallanordnungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 sind deshalb auch dann in Betracht zu ziehen, wenn bei Schneemangel (insbesondere bei einer Schneedecke von weniger als 20 cm im präparierten Zustand auf wesentlichen Pistenteilen) durch die Fortsetzung des Sportbetriebs und den Einsatz von Pistenpflegegeräten Vegetationsschäden drohen.

5.  

(aufgehoben)

6.  

Soweit das Sportgelände in einem gemeindefreien Gebiet liegt, sind nach Art. 56 LStVG für den Erlass von Verordnungen im Sinne der Nummer 1.1 die Landkreise, für sonstige Maßnahmen, die nach Art. 24 LStVG sonst den Gemeinden obliegen, die Landratsämter zuständig.

7.  

(gegenstandslos)

8.  

(gegenstandslos)

Der Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die Kreisverwaltungsbehörde u. a. zu prüfen, ob die Sicherheit von Skifahrern auf Skiabfahrten (Pisten) und Skiwanderwegen (Loipen) im Sinn von Art. 24 LStVG gefährdet sein kann. Für diese Prüfung werden folgende Hinweise gegeben:
A. Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge für die Pflege von Pisten und Loipen
1. Die Ausnahmegenehmigungen sind mit folgenden Auflagen zu erteilen:
1.1 Das Fahrzeug muss betriebssicher sein. Als Mindestanforderung sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zu beachten.
1.2 Das Fahrzeug muss von auffallender Farbe sein. Es muss mit einer Rundumleuchte für gelbes Blinklicht auf dem Führerhaus ausgestattet sein, die während des Einsatzes des Fahrzeuges einzuschalten ist. Die Lampe der Rundumleuchte muss eine Stärke von mindestens 50 Watt Halogen besitzen. Darüber hinaus soll das Fahrzeug über eine akustische Warneinrichtung verfügen.
1.3 Der Einsatz des Fahrzeugs ist möglichst auf Zeiten mit wenig Skibetrieb zu beschränken.
1.4 Das Fahrzeug soll nach Möglichkeit nur bei guten Sichtverhältnissen eingesetzt werden.
1.5 In unübersichtlichem Gelände oder bei schlechten Sichtverhältnissen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen durch das Aufstellen von Flatterleinen, Warntafeln oder Warnposten zu treffen. Reichen diese Vorkehrungen nicht aus, ist die Strecke im erforderlichen Umfang zu sperren und die Sperrung in ausreichender Weise kenntlich zu machen.
1.6 Das Fahrzeug darf nur von Personen bedient werden, die sachkundig, zuverlässig und eingewiesen sind.
1.7 Der Fahrer muss die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 besitzen.
1.8 Das Schleppen und Befördern von Personen ist verboten. Ausgenommen sind Notfallsituationen und betriebliche Notwendigkeiten.
1.9 Vor dem Einsatz hat der Halter des Fahrzeugs den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden nachzuweisen.
2. Soll die Pistenpflege einer Hauptabfahrt oder eines Hauptskiwanderwegs zur Zeit des Skibetriebs zugelassen werden, so hat die Kreisverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu beteiligen und die Zulassung ausdrücklich auszusprechen. Eine eigene Entscheidung der Gemeinde nach Art. 24 Abs. 2 LStVG entfällt (Satz 3 a.a.O.). Enthält die Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG keine ausdrückliche Zulassung, muss im Einzelfall noch der Antrag nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LStVG bei der Gemeinde gestellt werden.
B. Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge für Versorgungsfahrten
1. Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur Versorgung von Wildfutterstellen, Bergbahnen, Berghütten und Berggasthöfen (vgl. Teil B II 2.2 der Bek. vom 27.04.1977, LUMBl. S. 59) ist zu prüfen, ob anderweitige zumutbare und ausreichende Versorgungsmöglichkeiten bestehen.
2. Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den Auflagen nach A 1.1, 1.6, 1.7 und 1.8 zu erteilen.
3. Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich Skiabfahrten und Skiwanderwege nicht benutzen.
Ausnahmen können für kurze Streckenabschnitte zugelassen werden, wenn eine andere Fahrspur wegen der Geländebeschaffenheit ausscheidet.
Das Fahren auf Pisten und Loipen ist nur bei guten Sichtverhältnissen und nur in Zeiten zulässig, in denen wenig Skibetrieb ist. Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 und 1.9 zu erteilen.
4. Ist es notwendig, dass die Fahrzeuge Skiabfahrten oder Skiwanderwege kreuzen, so müssen die Kreuzungsstellen in möglichst flachem und übersichtlichem Gelände festgelegt werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 Satz 1 und 1.9 zu erteilen.
5. Schäden an Skiabfahrten oder Skiwanderwegen hat der Fahrer des Fahrzeugs sofort zu beseitigen. Falls die Beseitigung nicht möglich ist, hat er den Schaden unverzüglich dem Verkehrssicherungspflichtigen für die Abfahrt bzw. den Skiwanderweg zu melden.
C. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen über den Betrieb motorisierter Fahrzeuge für die Pflege von Pisten und Loipen vom 21. Oktober 1976 (MABl S. 875, LUMBl S. 211), geändert durch die Bekanntmachung vom 26. Juli 1978 (MABl S. 650, LUMBl S. 120), und Nummer 5 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 4. November 1974 (MABl S. 830) werden aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Bekanntmachung vom 4. November 1974 mit der Ergänzung durch Nummer 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 21. Oktober 1976 aufrechterhalten.

I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPL 131
GAPl 2114