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ESIS
Text gilt ab: 01.08.2005

2. Voraussetzungen für den Betrieb von ESIS

2.1 

1Staatliche Behörden müssen per E-Mail und Fax erreichbar sein. 2Behörden mit erheblichem Anfall elektronischer Post wird empfohlen, eine besondere E-Mail-Adresse für die über ESIS ankommenden Informationen einzurichten. 3Dies gilt nicht für die Dienststellen der Bayerischen Polizei (vgl. Art. 4 bis 8 POG).
4Solche besonderen E‑Mail-Adressen werden nicht öffentlich bekannt gegeben, sondern ausschließlich in der Datenbank des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung verwaltet.

2.2 

1Da eine Unterrichtung sämtlicher Dienststellen, Schulen und sonstigen Einrichtungen in Bayern aus organisatorischen und technischen Gründen nicht zweckmäßig ist, muss in einigen Fällen eine stufenweise Weiterinformation erfolgen. 2Es gelten deshalb folgende Ausnahmen:

2.2.1 

1Über ESIS werden grundsätzlich nur die Hauptsitze der Behörden informiert. 2Außenstellen und nachgeordnete Einrichtungen müssen eigenverantwortlich durch die Stammbehörden gesondert verständigt werden.

2.2.2 

Die Polizeidienststellen werden über das Lagezentrum Bayern informiert.

2.2.3 

1Im Schulbereich werden über ESIS nur das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die Schulaufsichtsbehörden (Schulämter, Regierungen und Ministerialbeauftragte) benachrichtigt. 2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verständigt über das schulbereichseigene Postfach-System unverzüglich alle nachgeordneten Schulen.

2.2.4 

Die Landratsämter stellen in Absprache mit den jeweiligen Gemeinden sicher, dass je nach Inhalt der übermittelten Information auch Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerschaft, im Bedarfsfall so schnell als möglich unterrichtet werden können.

2.3 

1Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung betreut die zentrale Adressdatenbank für ESIS. Um die Aktualität sicherzustellen, sind alle eintretenden Änderungen unverzüglich dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mitzuteilen.

2.4 

1Um die Online-Erreichbarkeit sicherzustellen, müssen die angegebenen elektronischen Postfächer bzw. Fax-Anschlüsse an Arbeitstagen regelmäßig abgefragt werden (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 AGO: täglich mindestens zweimalige Sichtung der elektronischen Einläufe). 2Es wird empfohlen, ggf. technische Möglichkeiten einer zusätzlichen Signalisierung (z.B. auf anderen Arbeitsplatzrechnern oder auf Mobiltelefonen) zu nutzen.
3Da nur bei wenigen Behörden eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit gegeben ist, muss insbesondere sichergestellt sein, dass jeweils bei Dienstbeginn die E‑Mail-Postfächer und die Fax-Anschlüsse nach Mitteilungen abgefragt werden, die etwa nachts oder an Sonn- und Feiertagen übersandt wurden.

2.5 

1Die Kommunen und die Verwaltungsgemeinschaften werden dringend gebeten, entsprechend den Nrn. 2.1, 2.2.1, 2.3 und 2.4 zu verfahren, insbesondere die Angaben nach Nr. 2.3 zuverlässig zu machen. 2Die kreisfreien Gemeinden werden darüber hinaus gebeten, entsprechend der Nr. 2.2.4 zu verfahren. 3Soweit Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften kein eigenes E‑Mail-Postfach oder keinen Fax-Anschluss haben, sorgen die Verwaltungsgemeinschaften dafür, dass alle ihre Mitgliedsgemeinden (soweit sachlich erforderlich) über den Inhalt der Mitteilung unterrichtet werden.