Inhalt

Text gilt ab: 30.09.2015

2. Anwendung

1Die ZTV BEB-StB 15 samt bekanntmachendem ARS Nr. 07/2015 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die ZTV BEB-StB 15 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die ZTV BEB-StB 15 samt bekanntmachendem ARS Nr. 07/2015 sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.