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AbR
Text gilt ab: 01.04.2026

1.   Absicherungspflicht

1.1   Freigrenze

Eine Absicherung ist grundsätzlich nur bei Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG mit einem voraussichtlichen Förderbetrag von über 500.000 Euro erforderlich. Ist im Zuge eines Trägerwechsels erstmals eine Sicherheit zu leisten, so bezieht sich die Freigrenze auf den Restbuchwert des geförderten Einzelvorhabens zum Zeitpunkt des Trägerwechsels. Der Restbuchwert wird gemäß Nr. 1.3 des Fördermittelzweckbindungsschreibens-FM (FöMiZ-FMS) vom 30. Mai 2025 (Az. 62-FV 6800.9-1/32) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.

1.2   Freistellung

Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und Kommunalunternehmen sind von der Absicherungspflicht freigestellt.