Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019

2. Unterrichtsvergütung

2.1 

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €.

2.2 

Als Unterricht gilt auch das Besprechen der Klausurarbeiten.

2.3 

Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens 252 Unterrichtsstunden (45 Minuten) im Kalenderjahr gewährt. Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz des oder der jeweiligen Bediensteten zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. Bei der Berechnung der Höchstgrenzen ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen. Hält ein Bediensteter oder eine Bedienstete in einem Kalenderjahr mehr als 252 Stunden Unterricht und stünde ihm oder ihr für den zusätzlichen Unterricht eine höhere Unterrichtsvergütung zu als für frühere Unterrichtsstunden in demselben Kalenderjahr, wird ihm oder ihr der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Unterrichtsvergütungen gewährt.

2.4 

Unterricht im Sinn der Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 wird nur vergütet bzw. angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung bzw. der Anrechnung nach Nr. 2.3 umzurechnen.