Inhalt
4.
Probenahme
Proben nach § 23 BtMG oder nach § 65 AMG sind nur zu entnehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Betäubungsmittel gefälscht oder gestreckt worden sind (z.B. Verdacht auf Ersatzstoffe) oder eine nicht unerhebliche Qualitätsminderung im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG vorliegt. Für die Niederschrift und die Empfangsbescheinigung kann das Formblatt nach § 65 AMG entsprechend verwendet werden.
Die Proben sind an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzusenden.