Inhalt

Text gilt ab: 04.08.2022

2. Schutzimpfungen

2.1 

Nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut – Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten – (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen. Darüber hinaus gelten die unter Nr. 4 genannten Sonderregelungen für Bayern. Dabei ist die jeweils geltende Fassung der Empfehlungen der STIKO einschließlich der ergänzenden Hinweise zur Durchführung zu berücksichtigen.

2.2 

Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

2.3 

Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.