Inhalt
1.
Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 RPW 2013 wird in folgender Fassung eingeführt:
„Der Auslober kann in Ausnahmefällen aus sachlich zwingenden Gründen im Benehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurekammer von einzelnen Vorschriften dieser Richtlinie abweichen.“