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Text gilt ab: 30.08.2013

2. Zu Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG

Die Streichung der Worte „von den Anschaffungs- und Herstellungskosten “ führt dazu, dass an dieser Stelle nunmehr lediglich grundsätzlich klargestellt wird, dass zu den bei der Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) insbesondere auch angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gehören. Die Abschreibungsmethode bleibt offen, namentlich die Einengung auf eine Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten entfällt.