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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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1132-W

Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege
vom 3. Juli 2013, Az. IV/5f-4600/1633/6

(AllMBl. S. 312)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege über die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Juli 2013 (AllMBl. S. 312), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 321) geändert worden ist

Der Freistaat Bayern gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft, in Gesundheitsberufen sowie für erfolgreich abgelegte staatliche Fortbildungsprüfungen in den oben genannten Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien den „Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung“ und zeichnet besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus.
1Die Gewährung des Meisterbonus und die Auszeichnung mit dem Meisterpreis erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. 2Der Meisterpreis wird ohne Rechtsanspruch und der Meisterbonus wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.