Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Vollzug der Richtlinien

Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt für den Geschäftsbereich der Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie den Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
des Innern, für Sport und Integration der Bayerischen Verwaltungsschule,
der Finanzen und für Heimat den Steuerberaterkammern,
der Justiz den Rechtsanwaltskammern,
für Gesundheit, Pflege und Prävention der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.