Inhalt
6.
Ermächtigung zur Änderung der Anlage
1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, die Anlage für seinen Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zu ändern. 2Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege werden ermächtigt, die Anlage im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für ihren jeweiligen Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zu ändern. 3Die übrigen Ressorts werden über die Änderung der Anlage in Kenntnis gesetzt.