Inhalt

Text gilt ab: 29.05.2013

2. Anwendung

Die RE 2012 werden zur Anwendung eingeführt. Sie sind ab sofort bei allen neuen Entwurfsunterlagen für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.
Die RE 2012 sind zukünftig für die Planungsstufen Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung anzuwenden.
Laufende Planungen können auf der aktuellen Planungsstufe in der bisherigen Form abgeschlossen werden. Für die anschließenden Planungsstufen sind die neuen Regelungen anzuwenden.
Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird die Anwendung der RE 2012 empfohlen. Entwürfe, die Anträgen auf Gewährung von Bundes- und Landeszuschüssen zugrunde liegen, sind in Anlehnung an die RE 2012, Teil II, aufzustellen (vgl. Nr. 11.1.1 der „Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger – RZStra – “ vom 12. Januar 2007 (AllMBl S. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. März 2012 (AllMBl S. 213), berichtigt durch Bekanntmachung vom 24. Mai 2012 (AllMBl S. 443)).
Die RE 2012 sind anzuwenden für
den Neu-, Aus- und Umbau von Strecken, Knotenpunkten sowie von Rastanlagen,
Maßnahmen des konstruktiven Ingenieurbaus, bei denen Streckenanpassungen und/oder planungsrechtliche Genehmigungen erforderlich werden und
Maßnahmen der Lärmsanierung.
Die RE 2012 können darüber hinaus auch für andere Maßnahmenbereiche, z.B. Verkehrsbeeinflussungsanlagen und betriebstechnische Anlagen von Tunneln, als Grundlage herangezogen werden.
Über die RE 2012 hinausgehende spezifische Anforderungen anderer Regelwerke (z.B. RAB-BRÜ, Muster RE-Entwurf für Verkehrsbeeinflussungsanlagen gemäß ARS 5/1993) sind zu beachten.
Hinweise zum Vollzug der RE 2012 in der Bayerischen Straßenbauverwaltung werden mit gesonderten Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern bekannt gegeben.