Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2012

V.  Zuständigkeiten

Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist

1. 

im Bereich der Grund-/Haupt-/Mittelschulen das Staatliche Schulamt,

2. 

im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung,

3. 

im übrigen Schulbereich der Leiter der Stammschule bzw. der Dienststellenleiter; bei Unterricht, der an einer anderen Schule der gleichen Schulart geleistet werden soll, auf Antrag des dortigen Schulleiters,

4. 

für die Leiter staatlicher Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus; Anträgen von Schulleitern auf Genehmigung von Mehrarbeit kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden, die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden.