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Text gilt ab: 01.08.2012

IV.  Höhe der Vergütung

1Die Höhe der Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst ergibt sich aus der Anlage 9 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) in der jeweils geltenden Fassung. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist als Mehrarbeitsvergütung mindestens die zeitanteilige Besoldung nach Art. 6 BayBesG zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 BayBesG). 3Die die Mehrarbeit anordnenden und genehmigenden Dienststellen dokumentieren die Mehrarbeit und teilen den zuständigen Bezügestellen die von den Lehrkräften in Mehrarbeit geleisteten, vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mit.