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Text gilt ab: 01.03.2013

3. Flugblätter und Flugschriften

Das Verteilen von Flugblättern und Flugschriften auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der politischen Werbung hält sich im Rahmen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs (§ 7 Abs. 1 FStrG, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Werden die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (insbesondere §§ 1, 25 und 33 StVO) eingehalten, bedarf es daher keiner Sondernutzungserlaubnis.
Nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs liegt die Verteilung
a)
auf Fahrbahnen,
b)
auf Gehwegen und nicht befahrbaren Plätzen, wenn hier der zielgerichtete Fußgängerverkehr, etwa an Kreuzungen oder in den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs, in unzumutbarem Maß behindert würde,
c)
außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO).
Der Verursacher über das übliche Maß hinausgehender Verunreinigungen muss diese beseitigen bzw. dem Straßenbaulastträger die Kosten der Reinigung ersetzen (§ 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStrWG). Als Verursacher können auch die Verteiler von Flugblättern oder Flugschriften (bzw. ihre Auftraggeber) angesehen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen damit rechnen mussten, dass die Empfänger die Flugblätter alsbald wegwerfen. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 FStrG und Art. 16 BayStrWG kann der Straßenbaulastträger die Beseitigung weggeworfener Flugblätter oder den Ersatz der dem Straßenbaulastträger für die Beseitigung entstandenen Kosten anordnen.