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TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012
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7824-L

Richtlinien zum Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften
(TierZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. November 2012, Az. L5/Z7-7401-1/28

(AllMBl. 2013 S. 23)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien zum Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften (TierZR) vom 23. November 2012 (AllMBl.2013 S. 23)

Aufgrund des Art. 17 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294) und des BayTierZG sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen folgende Richtlinien:

1.   Förderung der Tierzucht

1.1   Bundesrecht

Aus § 1 Abs. 2 TierZG ergibt sich die Verpflichtung, im züchterischen Bereich die Erzeugung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden – auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel – zu fördern. In gleicher Weise sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU eine Förderung der Tierzucht vor.

1.2   Bayerisches Landesrecht

Nach Art. 11 BayTierZG wird die tierische Erzeugung im züchterischen Bereich, insbesondere die Durchführung von Leistungsprüfungen, gefördert. Nichtstaatliche Einrichtungen, denen die Durchführung von Leistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz übertragen worden ist, erhalten für ihre Aufwendungen eine Erstattung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L).
Der Förderungsauftrag richtet sich nach seinem Sinn und Zweck nicht nur an den Staat, sondern z.B. auch an Gebietskörperschaften im Rahmen ihres örtlichen Wirkungskreises. Soweit Gebietskörperschaften bisher aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder sonstigen Reichnissen Zuwendungen zur Vatertierhaltung oder zur Förderung der Tierzucht gemacht haben, sollen sie diese auch weiterhin im bisherigen Umfang erbringen.

2.   Züchtervereinigungen

2.1   Züchterische Leitung von Züchtervereinigungen

Das Staatsministerium bestellt für die bayerischen Zuchtorganisationen Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung als Zuchtleiter. Diese üben die Aufgaben der Zuchtleitung als Dienstaufgaben im Hauptamt aus.
Die Einrichtung der staatlichen Zuchtleitung beruht auf:
§ 1 der Verordnung über Zuchtorganisationen (fachliche Qualifikation),
§ 22 Abs. 1 TierZG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 BayTierZG (züchterische Überwachung),
Art. 9 BayAgrarWiG (staatlicher Beratungsauftrag).

2.2   Aufgaben der staatlichen Zuchtleitung

Die Tätigkeit ist grundsätzlich auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt. Sie umfasst:
Beratung der Mitgliedsbetriebe in Bayern,
Sicherung der Abstammung und der Identität der Nachzucht,
Überwachung der Zuchtbuchführung,
Planung der von den Verbandsgremien in Übereinstimmung mit den Interessen der Landestierzucht zu beschließenden Zuchtstrategien,
dazu zählen:
Erarbeitung von Vorschlägen zur Zuchtzielsetzung,
Planung und Durchführung von Zuchtprogrammen,
Ausarbeitung der Bedingungen für die Auslese von Zuchttieren im Rahmen der Zuchtprogramme,
Auslese von Zuchttieren für den Einsatz im Rahmen der Zuchtprogramme,
Einreihung und Bewertung von im Zuchtprogramm bedeutsamen Zuchttieren.
Auswertung der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung für die Praxis,
Beratung beim Ankauf von Zuchttieren, Mitwirkung bei der Absatzförderung,
fachliche Gestaltung von Tier-, Lehr- und Leistungsschauen und sonstiger züchterischer Veranstaltungen,
Marktbeobachtung,
Unterstützung der Vorsitzenden der Züchtervereinigung bei der Durchführung von Beschlüssen der Verbandsgremien, soweit diese züchterische Angelegenheiten betreffen,
Erstattung des züchterischen Jahresberichtes bei der Mitgliederversammlung,
Auswahl von Zuchttieren für Ausstellungen und sonstige züchterische Veranstaltungen,
Zusammenarbeit mit allen Behörden und Organisationen sowie Einrichtungen, die die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tierbestände fördern.
Die staatliche Zuchtleitung übt die fachliche Leitfunktion gegenüber dem Zuchtverbandspersonal aus. Sie nimmt keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Verbandspersonal wahr und erledigt keine Verwaltungs- und Geschäftsführertätigkeiten für den Zuchtverband.

2.3   Bereitstellung einer staatlichen Zuchtleitung

Die Bereitstellung einer staatlichen Zuchtleitung hängt insbesondere von folgenden Kriterien ab:
Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern,
ausreichende Mitgliederzahl,
Art und Umfang der Tätigkeit der Züchtervereinigung,
Größe der Zuchtpopulation (Zahl der Herdbuchtiere).

3.   Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Rindern

Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt gemäß der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 6. Juni 2000 (BGBl I S. 805).
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.
Die Durchführung im Einzelnen, die Leistungsfeststellung und Leistungsberechnung sowie die Sammlung und Veröffentlichung der Ergebnisse sind grundsätzlich gemäß den Richtlinien des Deutschen Verbandes für Leistungs- und Qualitätsprüfungen e. V. (DLQ) vorzunehmen.

3.1   Milchleistungsprüfung (MLP)

Der Milchleistungsprüfung im Rahmen von Zuchtprogrammen unterstehen alle Kühe in Betrieben, die einem Milcherzeugerring angeschlossen sind; sowohl im Zuchtbuch eingetragene Tiere als auch unter Leistungsprüfung stehende Tiere gehören zur für die Durchführung der Zuchtprogramme maßgeblichen Zuchtpopulation.
Das für den Betrieb zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat das Recht, zu Kontrollzwecken im Anschluss an das vom Personal des Landeskuratoriums für tierische Veredelung (LKV) durchgeführte Regelprobemelken ein Sonderprobemelken abzuhalten. Unabhängig davon sind vom LKV Bestandsnachprüfungen in MLP-Betrieben nach Verfahrensanweisungen durchzuführen. Das Ergebnis der Bestandsnachprüfung tritt an die Stelle des jeweils vorausgegangenen Regelprobemelkens.

3.2   Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld (Auktionsbullen)

Die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme erfolgt bei den zur Körung vorgestellten Bullen. Von jedem zu körenden Bullen wird am Auftriebstag unmittelbar nach Ankunft am Körort das Gewicht und das Alter erfasst.
Die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme wird wie folgt errechnet:
Gewicht am Körtag – Geburtsgewicht
Anzahl der Lebenstage
Folgende rassespezifische Geburtsgewichte sind zugrunde zu legen:
Fleckvieh und Gelbvieh: 40 kg;
Sonstige Rassen: 38 kg.
Am Tag der Körung sind Kreuzhöhe und Brustumfang zu messen. Die Erfassung des Gewichts, Berechnung der Zunahme sowie die Feststellung der Maße sind von einem Mitarbeiter des Zuchtverbandes vorzunehmen.
Die Merkmale Rahmen, Bemuskelung und Fundament werden vom Körausschuss bei der Körung mit Noten von 1 bis 9 (9 = beste Note) bewertet.
Die Bewertung soll sich am Durchschnitt der jeweiligen Population (Rasse) ausrichten. Es ist anzustreben, dass der Gesamtdurchschnitt aller bewerteten Tiere bei der Note 5 (= durchschnittlich) liegt.

3.3   Nachkommenprüfung auf Fleischleistung im Feld

Die Durchführung der Fleischleistungsprüfung im Feld erfolgt
als einfache Feldprüfung anhand von Erzeugerring- und Schlachthofdaten oder
als gelenkte Feldprüfung (Prüfung in Erzeugerringbetrieben bzw. Vertragsbetrieben).
Zur Ermittlung der Ausschlachtung soll auch das Lebendgewicht (LG) vor der Schlachtung ermittelt werden.

3.4   Melkbarkeitsprüfung

Die Durchführung der Melkbarkeitsprüfung erfolgt als Eigenleistungsprüfung und Nachkommenprüfung. Sie basiert auf den mit Lactocorder (LC) ermittelten Milchflussdaten. Auch in Betrieben, die die MLP nicht mit LC durchführen, sind vom Tierhalter beantragte Melkbarkeitseinzelprüfungen bei entsprechenden technischen Voraussetzungen mit LC durchzuführen. Melkbarkeitsergebnisse aus betriebseigenen Messanlagen können nach einem mit dem DLQ abgestimmten Verfahren übernommen werden.

3.4.1   Nachkommenprüfung

Es werden alle Ergebnisse berücksichtigt, die im Zuge der MLP mit LC zwischen dem 30. und 200. Laktationstag in der ersten Laktation gemessen wurden.

3.4.2   Eigenleistungsprüfung

Sofern aus der MLP LC-Ergebnisse vorliegen, wird als Ergebnis der Eigenleistungsprüfung das arithmetische Mittel aller Messungen zwischen dem 30. und 200. Laktationstag der ersten bzw. zweiten Laktation ermittelt.
Der Mittelwert aus der ersten Laktation wird erst bei Vorliegen des arithmetischen Mittels aus der zweiten Laktation (nach dem 200. Laktationstag) überschrieben. Der Mittelwert aus der zweiten Laktation gilt als endgültiges Ergebnis und wird nicht mehr überschrieben.
Für Kühe, von denen aus der routinemäßigen Milchleistungsprüfung kein LC-Ergebnis vorliegt, wird auf Antrag des Tierhalters durch LKV-Personal eine Einzelprüfung mit LC durchgeführt. Zur Veröffentlichung werden die Ergebnisse aus der routinemäßigen Prüfung im Rahmen der MLP mit „LC“ gekennzeichnet, z.B. M 2 (LC) 2,8. Ergebnisse aus Einzelprüfungen werden nicht gesondert gekennzeichnet, z.B. M 2/2,8.

4.   Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Pferden

Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt gemäß der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 2. Februar 2001 (BGBl I S. 189).
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.

4.1   Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten auf Station

4.1.1   Durchführung der Eigenleistungsprüfung auf Station

Die beauftragte Stelle erlässt die erforderlichen Prüfungsrichtlinien. Diese müssen vor Beginn der Prüfung vom Beschicker gegen Unterschrift zur Kenntnis genommen werden.
Die Prüfungsrichtlinien müssen mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
Zulassung der Pferde (Voraussetzungen, Reihenfolge),
notwendige Unterlagen für die Anmeldung,
tierärztliche Kontrolle und Betreuung,
Dauer und Ablauf der Prüfung einschließlich Unterbrechung oder Ausschluss,
Prüfungsanforderungen,
Bewertungskriterien einschließlich Gewichtung und Altersangleichung,
Aufgaben der Prüfungskommission,
Notensystem (Wertnoten),
Berechnung des Prüfungsergebnisses,
vorzeitiges Ausscheiden von Pferden,
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
Wiederholung der Prüfung,
Kosten der Prüfung,
Pferdehaftpflichtversicherung.

4.1.2   Zusammensetzung der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission für Stationsprüfungen wird gemäß den Prüfungsrichtlinien der beauftragten Stelle berufen.

4.1.3   Festlegung der Termine

Die Termine der Stationsprüfungen werden von den beauftragten Stellen festgelegt.

4.2   Eigenleistungsprüfung im Feld

Die Durchführung erfolgt gemäß Ausschreibung der beauftragten Stellen. Diese erlassen die Prüfungsrichtlinien. Diese Richtlinien müssen vor Beginn der Prüfung vom Beschicker gegen Unterschrift zur Kenntnis genommen werden.

4.3   Bewertung funktionaler Merkmale bei Zuchtpferden

Das Bewertungssystem funktionaler Merkmale muss dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse entsprechen.

5.   Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Schweinen

Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt gemäß der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl I S. 1130). Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.

5.1   Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld

Bei den zu testenden Ebern und Sauen werden die Lebenstagszunahme, die durchschnittliche Speckdicke, die Bemuskelung und die funktionalen Merkmale ermittelt.
Die Beurteilung der Bemuskelung und der funktionalen Merkmale erfolgt nach einem linearen Beschreibungssystem mit der Skala 1 bis 9.
Bei den zu testenden Tieren der Mutterrassen wird auch die Zahl der Zitzen einschließlich der Zahl und der Art von Zitzenmängeln ermittelt.
Die Erfassung der Daten des Schlachtkörperwertes mittels Ultraschall und die Berechnung der Lebenstagszunahmen erfolgt nach den Richtlinien des Ausschusses für Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung beim Schwein (ALZ).

5.2   Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung an Stationen

Die Prüfung wird grundsätzlich nach den jeweils geltenden Richtlinien des ALZ durchgeführt. Erforderliche Anpassungen und Weiterentwicklungen werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Tierzucht, vorgenommen.

5.3   Zuchtleistungsprüfung in Herdbuch- und Ferkelerzeugerbetrieben

Die beauftragte Stelle hat die Durchführung der Zuchtleistungsprüfung auf den Betrieben im Rahmen eines Qualitätsmanagements regelmäßig zu überprüfen.

5.3.1   Herdbuch(HB)-Betrieb

Alle im Bestand vorhandenen Zuchtsauen sind im linken Ohr mit der HB-Nummer zu kennzeichnen.
Bei der Geburt ist die Zahl der lebendgeborenen Ferkel (gesamt, männlich, weiblich) und das Wurfdatum (der Tag, an dem das letzte Ferkel geboren ist) festzustellen.
Die Ferkel sind vor dem Um- oder Absetzen, jedoch spätestens drei Wochen nach der Geburt individuell zu kennzeichnen.
Bei jeder Sau ist die Zahl der aufgezogenen Ferkel (gesamt, männlich, weiblich) zu ermitteln. Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt.
Umgesetzte Ferkel sind in HB-Betrieben der genetischen Mutter zuzuordnen.
Darüber hinaus werden bei jedem Wurf die Vererbung von Anomalien und bei Nachzuchtferkeln die Zitzenzahl (links, rechts) erfasst.

5.3.2   Ferkelerzeugerbetrieb

Alle im Bestand vorhandenen Sauen sind eindeutig zu kennzeichnen und die Rasse bzw. die genetische Herkunft und – soweit bekannt – die Abstammung nach den Vorgaben des Zentralverbandes der Deutschen Schweineproduktion e. V. (ZDS) festzuhalten.
Bei der Geburt ist die Zahl der lebendgeborenen Ferkel und das Wurfdatum (der Tag, an dem das letzte Ferkel geboren ist) festzustellen.
Bei Würfen zum Zwecke der Eigenremontierung sind die weiblichen Ferkel so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Herkunftswurf (Mutter, Vater) und der genetischen Herkunft gegeben ist.
Beim Absetzen ist die Zahl der aufgezogenen Ferkel zu ermitteln. Das Absetzdatum ist zu dokumentieren. Darüber hinaus wird bei jedem Wurf die Vererbung von Anomalien erfasst.
Im Ferkelerzeugerbetrieb werden die aufgezogenen Ferkel jeweils der säugenden Sau zugeordnet.

5.3.3   Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse

Um die Vergleichbarkeit insbesondere für überregionale Auswertungen sicherzustellen, erfolgen diese nach den Vorgaben des ZDS-Pflichtenheftes für Erzeugerringe.

5.4   Prüfung auf genetische Marker (z.B. Stressstabilität)

Die Durchführung erfolgt nach den Verfahrensanweisungen des LKV.

5.5   Stichprobentest bei Kreuzungsherkünften

Der Stichprobentest wird nach den jeweils geltenden Richtlinien des ALZ durchgeführt. Erforderliche Anpassungen werden von der LfL, Institut für Tierzucht, im Einvernehmen mit den beteiligten Zuchtorganisationen vorgenommen.

5.6   Herkunftsvergleiche auf Mast- und Schlachtleistung im Feld

Erfasst werden mindestens das Einstelldatum, das Gewicht bei der Einstallung, die Verluste, das Schlachtdatum, das Mastendgewicht bzw. das Schlachtkörpergewicht, die Handelsklasse und der Magerfleischanteil. Bei Tieren einer Mastgruppe muss, wenn eindeutig zuordenbar, ihre genetische Herkunft erfasst werden. Zudem müssen die Angaben zur genetischen Herkunft vom LKV überprüft werden. Aus der Schlachtabrechnung muss eine eindeutige Zuordnung der Leistungsdaten zur Gruppe gegeben sein.

5.7   Zuchtwertschätzung

5.7.1   Verfahren zur Schätzung der Zuchtwerte

Die Berechnung der phänotypischen und genetischen Parameter und die Schätzung der Zuchtwerte erfolgt durch die LfL, Institut für Tierzucht, mithilfe von zeitgemäßen, anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, können auch Zuchtwertteile mit anderen Methoden ermittelt werden.

5.7.2   Wirtschaftliche Gewichtung der Leistungsmerkmale

Die im Zuchtprogramm zu berücksichtigenden Leistungsmerkmale und deren ökonomische Gewichtung im Gesamtzuchtwert werden von der Züchtervereinigung nach Beratung durch die LfL, Institut für Tierzucht und Institut für ländliche Strukturentwicklung, Betriebswirtschaft und Agrarinformatik, festgelegt.

5.7.3   Berechnung der Wichtungsfaktoren

Die Berechnung der Faktoren zur Gewichtung der Merkmale im Zuchtwert erfolgt unter Zugrundelegung der entsprechenden Parameter und der Informationsquellen. Liegen Ergebnisse aus verschiedenen Prüfverfahren vor, so werden diese nach ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefasst oder in einer multivariaten Zuchtwertschätzung simultan ermittelt.

5.7.4   Skalierung der Zuchtwerte

Mittelwert und Standardabweichung des Zuchtwertes sind so einzustellen, dass die zwei- bis vierjährigen Eber und Sauen einer Rasse mit Prüfungsergebnissen einen durchschnittlichen Zuchtwert von 100 aufweisen. Die Standardabweichung ist so einzustellen, dass Tiere mit einer Sicherheit von 99 % eine Streuung von 35 aufweisen.

5.7.5   Zuchtwertschätzung im Feld

Der Teilzuchtwert für die Ergebnisse der Eigenleistung der Eber und Sauen ergibt sich aufgrund des Alters, des Gewichtes und der mittleren Speckdicke bezogen auf den Vergleichsdurchschnitt.
Die LfL berechnet den Vergleichsdurchschnitt der Rasse für die Merkmale Lebenstagszunahme und Speckdicke im Feld.
Der Teilzuchtwert aufgrund der Eigenleistung wird mit dem durchschnittlichen Elternzuchtwert zum Körzuchtwert kombiniert. Bei Vaterrassen kann die Bemuskelungs- und bei Mutterrassen die Exterieurnote in den Körzuchtwert eingehen.
Die für die Ermittlung des Körzuchtwertes notwendigen Leistungsdaten werden im Rahmen des von der LfL entwickelten Informationssystems den Testern im Feld zur Verfügung gestellt.

6.   Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Schafen

Die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung erfolgt gemäß Anlage 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl I S. 1126). Die Zuständigkeiten für die jeweilige Prüfung ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.

6.1   Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld

Die Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld ist bei allen Schafrassen verpflichtend. Schafrassen, die in ihrem Fortbestand gefährdet sind, können auf Beschluss der Züchtervereinigung von dieser Eigenleistungsprüfung freigestellt werden.
Zur Ermittlung der täglichen Gewichtszunahme werden die männlichen Tiere im Alter von 100 Tagen +/– 20 Tage im Zuchtbetrieb gewogen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme wird ein Geburtsgewicht von 5 kg bei Einlings- und 4 kg bei Mehrlingsgeburten (Ausnahme: 4 kg bzw. 3 kg bei kleinrahmigen, leichtgewichtigen Rassen) vom Prüfungsgewicht abgezogen und durch die Anzahl der Prüfungstage dividiert.
Alternativ können die männlichen Tiere im Alter von 42 Tagen (28. bis 42. Tag) im Züchterbetrieb gewogen werden. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Gewichtszunahme wird vom Prüfgewicht das Geburtsgewicht nach obigem Schema abgezogen und durch die Anzahl der Lebenstage dividiert.
Die Bemuskelung wird nach dem Neuner-Notensystem (9 = beste Note) bewertet und die Abweichung zum Vergleichsdurchschnitt 5 berechnet. Der Mittelwert von 5 ist im Durchschnitt anzustreben.
Für die Beurteilung der Bemuskelung (Rückenmuskelfläche) und der Fettauflage können auch Ultraschallmaße erhoben werden.

6.2   Eigenleistungs- sowie Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung in Station

Für die Merinolandschafe und die Fleischschafrassen Schwarzköpfiges Fleischschaf und Suffolk sowie für andere Rassen nach Bedarf wird eine Eigenleistungs- sowie Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Station durchgeführt.
Die Prüfgruppe besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn männlichen Nachkommen eines Stammbockes in Zuchtbetrieben. Die Tiere sollen bei der Anlieferung nicht weniger als 18 kg und nicht mehr als 25 kg wiegen.
Die angegebene väterliche Abstammung der für die Beschickung vorgesehenen Lämmer ist durch eine wissenschaftlich abgesicherte Untersuchung zu überprüfen.
Die Prüfung beginnt mit ca. 22 kg und endet mit ca. 43 bis 44 kg Lebendgewicht.
Die Nachkommen eines Vaters werden in einer oder zwei Gruppen gehalten. Die Tiere erhalten ein standardisiertes und pelletiertes Kraftfutter zur beliebigen Aufnahme, zusätzlich 300 g Heu pro Tier und Tag.
Das Gewicht der Tiere wird bei Anlieferung, bei Prüfbeginn und wöchentlich bis Prüfende festgestellt. Aus der Gewichtsdifferenz zwischen Beginn und Ende der Prüfung wird durch Division mit der Anzahl der Prüftage die tägliche Zunahme im Prüfungsabschnitt ermittelt.
Die Ergebnisse werden veröffentlicht.

6.3   Zuchtleistungsprüfung in Zuchtbetrieben

Alle Lämmer sind innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen.
Bei der Geburt ist die Zahl der lebendgeborenen Lämmer, unterschieden nach Geschlecht sowie der Ablammtag festzustellen. Darüber hinaus ist am 42. Lebenstag die Anzahl der aufgezogenen Lämmer (männlich, weiblich) zu bestimmen. Der Züchter ist verpflichtet, spätestens bis zum 84. Lebenstag die Ablamm- und Aufzuchtmeldung an die Züchtervereinigung zu senden.

6.4   Milchleistungsprüfung

In der Milchleistungsprüfung werden die Milchschafe mindestens in der zweiten oder dritten Laktation (150-Tage-Leistung) geprüft. Die Durchführung erfolgt nach den international anerkannten Prüfverfahren (A- oder B-Kontrolle).

6.5   Bewertung funktionaler Merkmale einschl. Wollqualität

Die Beurteilung wird nach dem Neuner-Notensystem (9 = beste Note) durchgeführt, wobei anzustreben ist, dass der Mittelwert aller bewerteten Tiere annähernd bei der Note 5 liegt (= Vergleichsdurchschnitt). Bei den gefährdeten Rassen ist dabei ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung der besonderen Eigenschaften der alten Rassen zu richten.

6.6   Zuchtwertschätzung

Bei allen Schafrassen sind zumindest die Leistungsmerkmale Zuchtleistung, Bemuskelung, Wollqualität und ggf. Milchleistung in einem Index bzw. Zuchtwert zusammenzufassen.
Für die Berechnung der Indizes bzw. Zuchtwerte werden wirtschaftliche und genetische Wichtungsfaktoren zugrunde gelegt, die von der Züchtervereinigung entsprechend dem Zuchtziel der jeweiligen Rasse festgelegt werden.
Um eine einheitliche Index- bzw. Zuchtwertberechnung bei den einzelnen Rasseblöcken zu gewährleisten, sollen die von den jeweiligen Rasseausschüssen der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände erarbeiteten Grundlagen herangezogen werden. Zur Index- bzw. Zuchtwertberechnung wird für die einzelnen Leistungsmerkmale ein Durchschnitt von 100 vorgegeben.

7.   Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Ziegen

Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt gemäß Anlage 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl I S. 1126). Die Zuständigkeiten für die jeweiligen Prüfungen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.

7.1   Milchleistungsprüfung

Das Prüfungsjahr umfasst 365 Tage und beginnt am 1. Januar. Der Abstand zwischen zwei Einzelprüfungen (Prüfungszeitraum) beträgt etwa 30 Tage.
In einer Laktation werden mindestens acht Einzelprüfungen durchgeführt.
Die Milchmenge wird nach den international anerkannten Prüfverfahren (A- oder B-Kontrolle) ermittelt.
Aus den Leistungen in den Prüfungszeiträumen sind für jede einzelne Ziege zu berechnen:
Die 240-Tage-Leistung: Sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraumes dieser Laktation, sie umfasst mindestens 200 Laktationstage und dauert längstens bis zum Ablauf des 240. Laktationstages; anzugeben sind die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.
Zusätzlich können berechnet werden:
Die Jahresleistung: Sie ist die Leistung einer Ziege in einem Prüfungsjahr;
Die Lebensleistung: Sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Ziegen bis zum Abgangstag;
Die mittlere Jahresleistung: Sie ist die durchschnittliche Leistung mehrerer Prüfungsjahre und wird berechnet, indem die Lebensleistung durch die im betreffenden Zeitraum vergangenen Tage dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird. Voraussetzung für ihre Berechnung ist, dass mindestens zwei Laktationen abgeschlossen und nach dem ersten Lammen mindestens 730 Tage vergangen sind.

7.2   Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld

Zur Ermittlung der täglichen Gewichtszunahme werden die Kitze nach der Geburt und im Alter von 42 Tagen im Züchterbetrieb gewogen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme wird vom Prüfgewicht das Geburtsgewicht abgezogen und durch die Anzahl der Prüfungstage dividiert.
Die Bemuskelung wird bei der Bewertung nach dem Neuner-Notensystem (9 = beste Note) bewertet und die Abweichung zum Vergleichsdurchschnitt 5 festgestellt.

7.3   Zuchtleistungsprüfung in Zuchtbetrieben

Alle Kitze sind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt unverwechselbar zu kennzeichnen.
Bei der Geburt ist die Zahl und das Geschlecht der lebend geborenen Kitze sowie der Ablammtag festzustellen.

7.4   Beurteilung funktionaler Merkmale und ggf. Beurteilung der Wollqualität

Die Beurteilung wird nach dem Neuner-Notensystem (9 = beste Note) durchgeführt, wobei anzustreben ist, dass der Mittelwert aller bewerteten Tiere annähernd bei der Note 5 liegt (= Vergleichsdurchschnitt).

7.5   Zuchtwertschätzung

Zur Berechnung des Gesamtzuchtwertes bei Ziegen werden
bei der Zuchtrichtung Milch die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung,
bei der Zuchtrichtung Fleisch die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung,
bei der Zuchtrichtung Wolle neben der Fleisch- und Zuchtleistung auch der Zuchtwertteil Wollqualität herangezogen.

7.5.1   Milchleistung

Maßstab für den Zuchtwertteil Milchleistung ist die Abweichung der aktuellen 240-Tage-Leistung der zusammengefassten Milchfett- und Milcheiweißmenge zum Vergleichsdurchschnitt. Liegen mehr als drei 240-Tage-Leistungen vor, ist die dritte oder vierte Leistung heranzuziehen.

7.5.2   Fleischleistung

Der Zuchtwertteil Fleischleistung errechnet sich aus der Abweichung der täglichen Zunahme zum Vergleichsdurchschnitt. Die Bemuskelung wird berücksichtigt durch Angabe der Abweichung der Bemuskelungsnote zum Vergleichsdurchschnitt.

7.5.3   Zuchtleistung

Für den Zuchtwertteil Zuchtleistung wird die Abweichung der Anzahl lebend geborener Kitze, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier zum jeweiligen Vergleichsdurchschnitt angegeben.

7.5.4   Wollqualität

Die Wollqualität bei Ziegen der Zuchtrichtung Wolle wird berücksichtigt, indem die Abweichung vom Vergleichsdurchschnitt angegeben wird.

8.   Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel werden von der LfL gemäß Art. 12 BayTierZG durchgeführt. Diese vereinbart mit den Beschickern die Modalitäten der Beschickung und der Veröffentlichung der Ergebnisse.

8.1   Herkunftsvergleiche für Legehennen

Herkunftsvergleiche für Legehennen erfolgen in Anlehnung an die „Richtlinie für die Durchführung von Hühnerleistungsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland“.

8.2   Herkunftsvergleiche für Masthühner und Puten

Herkunftsvergleiche für Masthühner und Mastputen sind in mindestens fünf Wiederholungen à 200 (Masthühner) bzw. à 50 (Puten) Tiere je Herkunft durchzuführen. Dabei ist bei Masthühnern ein Geschlechterverhältnis von 1:1 je Wiederholung anzustreben. Putenherkünfte sollten nach Geschlechtern getrennt geprüft werden.
Die Ausschlachtung ist anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen.

9.   Leistungsprüfungen bei Bienen sowie Anerkennung von Bienenbelegstellen

9.1   Prüfung auf Eignung und Leistung in der Bienenzucht an Bienenprüfhöfen

9.1.1   Anmeldung und Zulassung

Anmeldungen zur Prüfung sind an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu richten. Anmeldeschluss ist der 30. März des jeweiligen Jahres.
Der Anmeldung sind beizufügen:
Gesundheitszeugnis,
Körschein mit Abstammungsnachweis,
Angabe der benutzten Belegstelle oder der Standbegattung.
Die LWG entscheidet über die Zulassung.

9.1.2   Anlieferung

Die Anlieferung erfolgt in Königinnen-Versandkäfigen. Die Königinnen müssen in der Farbe des Geburtsjahres gezeichnet sein. Die Anlieferung erfolgt auf Abruf im Zeitraum vom 15. Juni bis 15. Juli des jeweiligen Jahres; die angelieferten Königinnen werden von der LWG erworben. Der Anlieferer kann nach abgeschlossener Prüfung vom Rückkaufsrecht über die Königinnen seiner Herkunft Gebrauch machen. Verpackungs- und Transportkosten sind vom Beschicker zu tragen.

9.1.3   Durchführung der Prüfung

Die Anzahl der anzuliefernden Königinnen sowie eine mögliche Aufteilung auf die einzelnen Prüfhöfe werden von der LWG vor Beginn der Anlieferung festgelegt. Wegen möglicher Einweiselungsverluste sind weitere Geschwisterköniginnen derselben Zuchtserie bis Ende August bereitzuhalten.
In der Prüfung werden folgende Kriterien je Volk und Herkunft, absolut und relativ zum Standortdurchschnitt sowie relativ zum Durchschnitt aus der Summe aller Standorte festgestellt:
Honigleistung,
Anfälligkeit gegenüber Krankheiten und Parasiten,
Entwicklung von Brut- und Volksstärke einschließlich der spezifischen Merkmale Winterfestigkeit und Frühjahrsentwicklung,
Verhalten hinsichtlich Sanftmut, Wabensitz und Schwarmneigung.
Zusätzlich werden je Prüfgruppe festgehalten:
Königinnenverluste, getrennt nach Jahreszeit und Jahr einschließlich der Verlustursache,
vollständige Merkmalsuntersuchung je Volk.

9.1.4   Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Die LWG veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung in der Fachpresse.

9.1.5   Zurückziehung, Zurückweisung, Abbruch und Ausschluss von der Prüfung

Die Zurückziehung einzelner in der Prüfung befindlicher Königinnen oder der gesamten Prüfgruppe seitens des Beschickers, d.h. der Rücktritt von der Prüfung, ist während der Prüfungszeit nicht gestattet.
Die LWG kann im Einvernehmen mit der Leitung des Prüfhofes Königinnen vor Beginn der Prüfung zurückweisen, wenn Gründe vorliegen, die ein aussagefähiges Prüfergebnis infrage stellen, insbesondere wenn Königinnen mit ihren Begleitbienen in einem schlechten Gesundheitszustand eintreffen, wenn Missbildungen festgestellt werden oder wenn nicht die erforderliche Anzahl von Königinnen eingesandt wurde.
Die LWG kann vor Ablauf der Prüfungszeit die Prüfung abbrechen, wenn dies aus zwingenden Gründen, z.B. bei Drohnenbrütigkeit oder Verlust der Königinnen, erforderlich ist.
Die LWG kann einzelne Herkünfte von der Beurteilung der Ergebnisse oder Teilergebnisse ausschließen, wenn am Ende der Prüfperiode weniger als die Hälfte der angelieferten Königinnen vorhanden ist.

9.2   Anerkennung als Bienenbelegstelle

9.2.1   Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung einer Belegstelle ist schriftlich an die LWG zu richten. Aus dem Antrag müssen die genaue Anschrift des Antragstellers und der Name der anzuerkennenden Belegstelle hervorgehen.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
eine topografische oder digitale Karte (Maßstab 1:25.000) mit genauer Einzeichnung der Belegstelle und aller Bienenstände im Umkreis von 7,5 km bzw. bis zu 10 km;
eine Liste, in der die eingezeichneten Bienenstände mit den Namen der Imker und den Völkerzahlen zusammengestellt sind, sowie eine schriftliche Erklärung, dass damit alle Bienenstände im beantragten Umkreis erfasst wurden;
eine Liste aller Gemeinden, Gemeindeteile und Weiler, die im Schutzkreis und ggf. im erweiterten Bereich liegen, nach Landkreisen geordnet;
eine schriftliche Erklärung des für die Belegstelle Verantwortlichen, dass die Bienenvölker, die nicht der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen, im Umkreis von 7,5 km auf die Zuchtrichtung der in der Belegstelle gehaltenen Bienen in angemessener Frist umgeweiselt sind bzw. werden oder entfernt werden;
ein Nachweis fachlicher Kenntnisse der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person (z.B. Berufsausbildung Tierwirt, mehrjährige Erfahrung, Lehrgänge etc.);
eine schriftliche Erklärung des Kreisvorsitzenden der Imkervereine, dass die Bienenbelegstelle in keinem Wandergebiet liegt;
der Entwurf einer Belegstellenordnung, aus der ein reibungsloser Belegstellenbetrieb ersichtlich wird.
Die LWG hat sicherzustellen, dass die Änderungen der anerkennungsrelevanten Tatbestände ihr unverzüglich mitgeteilt werden.

9.2.2   Bekanntmachung der Anerkennung und des Widerrufs

Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Schutzkreises und ggf. des erweiterten Bereichs sowie die Aberkennung der Belegstelle wird von der LWG in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden davon in Kenntnis gesetzt, um Wanderimker im Rahmen des Vollzugs der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl I S. 2738) auch auf die bestehenden Schutzbereiche der Belegstelle hinweisen zu können. Die LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht, erhält einen Abdruck der Anerkennungsschreiben bzw. der Widerrufe.

10.   Veröffentlichungen von Leistungsergebnissen und Zuchtwerten in Zuchtbescheinigungen und Katalogen

In Zuchtbescheinigungen und Katalogen sind die aktuellen Leistungsergebnisse und Zuchtwerte anzugeben. Jeder Katalog und jede Zuchtbescheinigung muss eine Zeichenerklärung enthalten.

11.   Auskunftserteilung und Datenübermittlung

Zur Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften über die Landesgrenzen hinaus regelt § 23 TierZG die Zusammenarbeit (Auskunftserteilung und Datenübermittlung) zwischen den Tierzuchtbehörden der Bundesländer untereinander sowie zwischen deutschen und ausländischen Tierzuchtbehörden (Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten). Geregelt wird ferner die Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
Zuständige Auskunfts- und Datenübermittlungsbehörde ist das Staatsministerium (Art. 5 Abs. 2 BayTierZG). Sollten Anfragen und Bitten um Auskunft in dem genannten Bereich an dem Staatsministerium nachgeordnete Behörden gerichtet werden (z.B. Landesanstalten, Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten), sind diese gehalten, die Auskunftsbegehren dem Staatsministerium vorzulegen.

12.   Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

12.1   Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 26 TierZG und Art. 16 BayTierZG ist die LfL zuständig (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I) in Verbindung mit §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602).
Innerhalb der LfL ist die Abteilung für Förderwesen und Fachrecht, Sachgebiet 5, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

12.2   Weiterleitung an die LfL

Andere Behörden (z.B. Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und Institute der LfL (insbesondere Institut für Tierzucht) melden Ordnungswidrigkeiten der LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht.
Erhalten andere Behörden oder Institute im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründen, nehmen diese Ermittlungen auf. Inhalt und Umfang der Ermittlungen ergeben sich aus dem von der LfL erstellten Formblatt („Meldung einer Ordnungswidrigkeit“), das für die Anzeige der Ordnungswidrigkeit zu verwenden ist.
Wird bei Behörden oder Instituten eine Ordnungswidrigkeit angezeigt, erstellen diese ein Protokoll, das vom Anzeigenden unterschrieben werden soll. Erfolgt eine Anzeige unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail), so ist dies in einem Aktenvermerk festzuhalten. Anschließend sind Ermittlungen aufzunehmen.
Ist ein Verstoß gegen tierzuchtrechtliche Bestimmungen nach Überzeugung der Behörde oder des Instituts als geringfügig anzusehen, hält es dies in einem Aktenvermerk fest. Eine Weiterleitung ist dann nicht erforderlich. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob durch den Verstoß ein Schaden für die Allgemeinheit oder einen Dritten entstanden ist oder noch entstehen könnte. In Zweifelsfällen ist die Anzeige unter Darlegung der Zweifel weiterzuleiten.

13.   Schlussbestimmungen

13.1   Verweisungen

Soweit diese Bekanntmachung auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

13.2   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 9. September 2008 (AllMBl S. 690) außer Kraft.

Martin Neumeyer
Ministerialdirektor