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Text gilt ab: 01.12.2012

2. Staatliche Gebäude außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IMBY

1Bei staatlichen Liegenschaften außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IMBY (vgl. Art. 9a Abs. 3 Satz 1 HG 2005/2006) – soweit Gebäude betreffend, Forstvermögen, soweit von den Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet; staatliche Schlösser, Gärten und Seen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen; staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verwaltet werden; umwehrter Bereich der Justizvollzugsanstalten sowie des Maßregelvollzugs (Art. 9a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 HG 2005/2006) – wird empfohlen nach Maßgabe der Nr. 1 zu verfahren. 2Die Zuständigkeiten der IMBY werden hier regelmäßig durch die GbD wahrgenommen.