Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2012

1.   Einleitung

1 Der richtigen Auswahl und Qualifikation der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter kommt wesentliche Bedeutung zu. 2Als Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sollen deshalb nur Personen eingesetzt werden, die die nachstehenden Kriterien und Anforderungen erfüllen oder bereit und in der Lage sind, sich die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. 3Die vielfältigen und sich laufend ändernden Aufgaben bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften können nur mit gut ausgebildeten Nachwuchskräften bewältigt werden. 4Um eine entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, bedarf es hoch motivierter, engagierter und bestens qualifizierter Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter. 5Die nachfolgenden Anforderungen werden, ohne erschöpfend zu sein, als Grundlage für entsprechende Personalentscheidungen herangezogen.